Vorläufige Deckungszusage und Kaskoschutz
Ein Versicherungsvertrag kommt wie andere Verträge auch grundsätzlich durch Antrag (des Versicherungsnehmers) und Annahme (der Versicherung) zustande. Viele Versicherungsinteressenten benötigen jedoch die sofortige Deckung eines Risikos. Anderseits hat der Versicherer ein Interesse daran, den gewünschten Deckungsumfang und die angemessene Prämienhöhe zunächst zu prüfen.
Um diese Interessenkollision zu überbrücken, wird vielfach vorab ein gesonderter Vertrag mit einer vorläufigen Deckungszusage des Versicherers geschlossen, der zeitlich begrenzt bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins bzw. der Ablehnung des Versicherungsantrags ist. Die vorläufige Deckungszusage kann auch mündlich erteilt werden, Schwierigkeiten bereitet dann im Rahmen der Kraftfahrthaftpflichtversicherung immer wieder die Frage, ob auch die Kaskoversicherung einbezogen wurde.
Fall:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes des bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall schwer beschädigten Pkw. Auf eine mündliche Aufforderung des Klägers hatte der Versicherungsagent der Beklagten wenige Tage vor dem Schadensereignis eine Deckungskarte in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.
Was Gegenstand und Inhalt des dazu führenden Gesprächs war, ist zwischen den Parteien streitig. Zu einer förmlichen Stellung eines Versicherungsantrags, noch gar zu dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es zwischen den Parteien jedenfalls nicht gekommen.
Die Parteien streiten nun darüber, ob die Beklagte zur Leistung aus einer auch eine Vollkaskoversicherung umfassenden Zusage vorläufiger Deckung verpflichtet ist.
Entscheidung:
Mit Urteil vom 20.04.2006 hat das OLG Saarbrücken die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur Begründung folgendes ausgeführt:
Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO die Absicht geäußert hat, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
Anmerkung/Praxishinweis:
In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Aushändigung der nach §29a StVZO für die Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigungskarte (sog. „Doppelkarte“) als Zusage der vorläufigen Deckung. Vorläufiger Deckungsschutz für die Kaskoversicherung muss grundsätzlich gesondert vereinbart werden, wobei der Versicherungsnehmer für das Zustandekommen und den Inhalt der vorläufigen Deckungszusage beweispflichtig ist. Die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer führt allerdings dann regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat. In diesem Fall muss der Versicherer deutlich darauf hinweisen, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werden soll. Andernfalls darf der Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass der Versicherer die kombinierten Versicherungen im Stadium des vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich behandelt, solange dem Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird.
Das Gericht sah den Nachweis als erbracht an, dass ein der Wunsch nach einer Vollkaskoversicherung geäußert worden war. Dabei schadet nach Auffassung des OLG Saarbrücken nicht, dass lediglich von einer „eventuellen” Vollkaskoversicherung die Rede war oder davon, dass eine solche „in Frage komme”. Der von einem juristischen Laien gewählten Formulierung kommt für sich genommen nämlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch das vergleichsweise hohe Alter und die beachtliche Laufleistung des zu versichernden Kraftfahrzeugs sowie die Tatsache, dass der Kläger selbst bis hierhin keine einzige Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, brachte das Berufungsgericht nicht von seiner Auffassung ab - insgesamt also eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung.
Praxishinweis: Die geforderte gegenteilige Erklärung der Versicherung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; allein ein formularmäßiger Hinweis auf der Deckungskarte genügt hierfür nicht.

