Unfall beim Bedienen eines Autoradios - Besteht trotzdem Versicherungsschutz?
Bei selbst verursachten Unfällen ist das Risiko „Unfall“ über eine Vollkaskoversicherung abgesichert. Allerdings ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder ein Dritter, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss (Repräsentant), den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In der Rechtsprechung gibt es mittlerweile zahlreiche Fallkonstellationen, in denen Grobe Fahrlässigkeit angenommen wird. Dennoch ist diese Frage im Einzelfall immer wieder höchst umstritten.
Fall:
Das Fahrzeug des Klägers ist bei der beklagten Versicherung kaskoversichert. Der Kläger verlangt Ersatz für die Reparatur der Schäden an seinem Pkw, die dadurch entstanden sind, dass er auf eine in der Fahrbahnmitte befindliche Verkehrsinsel aufgefahren ist. Bei der Schadensmeldung hatte der Kläger angegeben, dass er durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt gewesen sei.
Nach Auffassung der Versicherung handelte der Kläger grob fahrlässig: Für das Befahren des übersichtlichen Straßenstücks von 120 Metern vor der Verkehrsinsel habe dieser bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 8,6 Sekunden benötigt. In dieser Zeit habe er offensichtlich die Fahrbahn nicht beobachtet, da er sonst nicht auf die Verkehrsinsel aufgefahren wäre.
Ist der Einwand der Versicherung berechtigt?
Entscheidung:
Nachdem das Landgericht Regensburg den Versicherungsschutz noch versagt hat, war der Kläger mit seiner Berufung vor dem OLG Nürnberg erfolgreich. Der dortige Senat hat in seinem Urteil vom 25.04.2005 festgestellt:
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmer oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.
Anmerkung/Praxishinweis:
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss also ein gegenüber der leichten Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen. Stichwort: „Wie kann man nur.“
Nach Auffassung des OLG Nürnberg ließ sich im vorliegenden Fall eine grobe Fahrlässigkeit nicht feststellen. Insbesondere lasse sich aus dem Umstand des Auffahrens auf die Verkehrsinsel nicht schließen, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums, den er zum Durchfahren der übersichtlichen Strecke benötigte, die Fahrbahn nicht im Blick behielt; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nur eine momentane Unaufmerksamkeit kurz vor der Verkehrsinsel zum Auffahren des Klägers geführt hat. Eine derartige kurzzeitige Ablenkung aber, die nahezu alltäglich vorkommt, kann zwar den Vorwurf eines fahrlässig begangenen Fahrfehlers rechtfertigen, aber nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Vorübergehende Unaufmerksamkeiten, also auch die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios, kann jedoch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen; damit würde die Vollkaskoversicherung ihren Sinn und Zweck verlieren.
Entscheidend war wie so oft die Beweislastverteilung: Der Versicherer muss sowohl die grobe Fahrlässigkeit als auch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen. Diesen Nachweis konnte die Versicherung im vorliegenden Fall nicht führen.
In einem ähnlichen Fall hatte das OLG Nürnberg vor einigen Jahren eine grobe Fahrlässigkeit noch bejaht Allerdings stand damals gerade fest, dass der Versicherungsnehmer längerfristig – im dortigen Fall ca. 5 Sekunden – wegen der Bedienung seines Kassettenrekorders die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufwandte.
Die aktuelle Entscheidung liegt zweifelsohne im Grenzbereich und ist sicherlich nicht verallgemeinerungsfähig.
Praxishinweis: Grobe Fahrlässigkeit kommt im Straßenverkehr insbesondere bei folgenden Konstellationen in Betracht:
- Nichtbeachten eines Stoppschilds
- Alkoholisierung (jedenfalls bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille)
- Einschlafen am Steuer wegen Übermüdung
- Überhöhte Geschwindigkeit / riskantes Überholmanöver
- Betriebsfremde Handlungen währen der Fahrt (Telefonieren, Bücken nach Gegenständen etc.)
- Rotlichtverstoß

