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Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei zu geringer Reifenprofiltiefe?

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Kaskoversicherung
OLG Köln, Urt. v 25.04.2006, 9 U 175/05

Der Versicherungsschutz eines Versicherungsnehmers kann aus verschiedensten Gründen entfallen. Der in der Praxis bedeutsamste Einwand, mit dem Versicherungen ihre Leistungspflicht verneinen, ist der Hinweis auf § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): „Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.“

Neben diesem gesetzlichen Risikoausschluss gibt es eine Reihe von Verhaltensregeln, sog. Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer beachten muss, wenn er seinen Versicherungsschutz erhalten will. Hierzu gehört insbesondere auch das Verbot der Gefahrerhöhung.

Fall:

Der Pkw des Klägers war bei der beklagten Versicherung kasko- und haftpflichtversichert. Im Februar 2002 geriet der Kläger mit dem Fahrzeug auf der Autobahn auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei am Fahrzeug des Klägers am linken hinteren Reifen eine Profiltiefe von 0,7 bis 1,1 mm und am Reifen hinten rechts eine Profiltiefe von 0,5 bis 0,9 mm fest. In einem vom Kläger nachträglich eingeholten Gutachten wird die Profiltiefe der Reifen vorne mit jeweils 5,0 mm, hinten links mit 1,5 mm und hinten rechts mit 1,0 mm angegeben.
Der Kläger verlangt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzgl. Restwert, mithin 14.300 € aus der Kaskoversicherung.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Gefahrerhöhung durch nicht verkehrssichere Reifen berufen. Die Polizei habe vor Ort festgestellt, dass das Fahrzeug wegen unzureichender Profiltiefe der Reifen technische Mängel aufgewiesen habe.
Der Versicherungsnehmer ist der Meinung, bei der Beurteilung der Profiltiefe zum Unfallzeitpunkt sei von den zutreffenden Messergebnissen im Gutachten auszugehen. Die abweichenden Angaben der Polizei seien nicht erklärlich. Er sei davon ausgegangen, dass die Reifen eine ausreichende Profiltiefe gehabt hätten. Eine zu geringe Profiltiefe sei nicht erkennbar gewesen.

Entscheidung:

Das OLG Köln hat sich mit Urteil vom 25.04.2006 der Vorinstanz angeschlossen und entschieden:

Auch wenn ein Autofahrer eine regelmäßige Überprüfung der Profiltiefe der Reifen seines Fahrzeugs unterlassen hat, rechtfertigt dies noch nicht den Vorwurf groben Verschuldens, wenn es später zu einem Verkehrsunfall kommt. Die Versicherung wird infolge eines solchen Unterlassens nicht automatisch von ihrer Leistungspflicht frei, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

Anmerkung/Praxishinweis:

Das Berufungsgericht hat sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch eine unzulässige Gefahrerhöhung verneint. Die Mindestprofiltiefe ist gesetzlich wie folgt geregelt: „ Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa ¾ der Laufflächenbreite einnimmt.“ Die gesetzliche Mindestprofiltiefe gem. § 36 Abs. 2 S. 4 StVZO von 1,6 mm war mithin lediglich bei den Hinterreifen nicht eingehalten, wobei der Wert nur bei dem Reifen hinten rechts deutlich unterschritten war. Bei dem Reifen hinten links lag nur eine geringe Abweichung vor. Das Gericht hielt dabei die Messungen aus dem Gutachten für maßgeblich. Dass die abweichenden Feststellungen der Polizei zutreffend waren, konnte die Versicherung nicht bewiesen. Das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll erbringt Beweis aber nur dafür, dass der Polizeibeamte die Messung der Profiltiefe mit dem angegebenen Ergebnis vorgenommen hat, nicht aber für die Richtigkeit des Messergebnisses an sich. Die Umstände sprachen eher dafür, dass die Angaben der Polizei ungenau gewesen waren. Die zu geringe Profiltiefe der Hinterreifen, insb. des Reifens hinten rechts, war nach Auffassung des Gerichts nicht besonders auffällig.

Auch wenn man annimmt, dass der Kläger eine sorgfältige, regelmäßige Kontrolle der Reifen unterlassen hat, so rechtfertigt dies noch nicht den Vorwurf groben Verschuldens. Ein derartiges genaues Hinschauen und ggf. Nachmessen ist ohne besondere Umstände nur zur Vermeidung jeglicher Fahrlässigkeit geboten sein. Ein grobe Fahrlässigkeit liegt darin jedoch nicht.

Beachte: Entscheidend dürfte aber gewesen sein, dass der Kläger erst etwa 2 Monate vor dem Unfall die Reifen von einer Werkstatt hatte montieren lassen und er davon ausgehen durfte, dass diese ihn auf eine zu geringe Profiltiefe hingewiesen hätte. Auch die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung sah das OLG Köln nicht als gegeben an.
Unter einer Gefahrerhöhung versteht man eine nachträgliche Änderung der bei Abschluss des Versicherungsvertrags tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt eines Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen. Hierzu gehört natürlich zweifelsohne die Nutzung eines verkehrunsicheren Kraftfahrzeugs.

Aber: Der Versicherungsnehmer muss von dem gefahrerhöhenden Umstand auch Kenntnis haben bzw. - vorliegend - bewusst von der Überprüfung der Reifen Abstand genommen haben, wofür wiederum die Versicherung beweispflichtig ist.

Praxishinweis: Bei einer Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer möglicherweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Gesetzliche Obliegenheiten für alle Versicherungszweige begründen neben dem Verbot der Gefahrerhöhung die vorvertragliche Anzeigepflicht, die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Schadensfalls und die Auskunfts- und Belegpflicht. Vertragliche Obliegenheiten können sich nicht nur aus dem Versicherungsschein sondern vor allem auch aus den Versicherungsbedingungen ergeben, die ebenfalls Bestandteil des Versicherungsvertrages sind. Es ist also ratsam, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages diese Bedingungen sorgfältig zu lesen. So lassen sich bei einem Versicherungsfall unter Umständen unangenehme Überraschungen vermeiden !