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Müssen Radfahrer einen Schutzhelm tragen ?

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Mitverschulden
OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2006, 1 U 9/06

Sturzhelme sind für Kraftrad- und Radfahrer unstreitig ein wirksamer Kopfschutz. Sie können die Folgen von Unfällen erheblich mindern und damit zur Erhaltung von Menschenleben beitragen. Gerade bei Kindern achten viele Eltern darauf, dass kein Fahrrad ohne Helm bestiegen wird. Welche Folgen aber hat es, wenn ein Radfahrer, der keinen Helm trägt, bei einem fremd verschuldeten Unfall verletzt wird?

Fall:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der 10-jährige Kläger hatte sich dabei mit einem gleichaltrigen Schulfreund auf einem privaten Garagenhof in etwa 800 Meter Entfernung seines Elternhauses zum BMX-Radfahren verabredet. Die Kinder umrundeten mit dem Rad auf dem Garagenhof parkende Pkw. Der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, fuhr mit seinem Rad in Richtung Ein- und Ausfahrt des Garagenhofs. Als der Beklagte mit seinem Kleintransporter diese Einfahrt befuhr, kam es zum Zusammenstoß, wobei der Kläger seitlich rechts auf den Wagen des Klägers aufprallte.
Das klagende Kind erlitt ein Schädelhirntrauma mit subduralem Hämatom und musste drei Operationen über sich ergehen lassen. In der Folge wurden diverse Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt.
Die Versicherung des Beklagten hat die Personenschäden des verletzten Kindes außergerichtlich nur anteilig reguliert und im Übrigen ein Mitverschulden eingewandt, da die schweren Kopfverletzungen durch einen Sturzhelm hätten vermieden werden können.
Zu Recht?

Entscheidung:

Mit Urteil vom 14.08.2006 hat das OLG Düsseldorf der Klage des Kindes statt gegeben, denn:

Einen 10-jährigen trifft kein Mitverschulden, wenn er auf einem privaten Gelände auf einem Fahrrad fährt, ohne einen Sturzhelm zu tragen.

Anmerkung/Praxishinweis:

Ersatzansprüche eines Unfallgeschädigten können verloren gehen oder zumindest gekürzt werden, wenn er selbst bei der Entstehung oder Entwicklung des Schadens in vorwerfbarer Weise mitgewirkt hat. Will sich also ein Geschädigter nicht dem Vorwurf eines Mitverschuldens aussetzen, so muss er sich selbst verkehrsrichtig verhalten. Bei der Frage nach der Helmtragepflicht ist zunächst zu beachten, dass nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) nur Führer und Beifahrer von Krafträdern, nicht aber einfache Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen.

Ob das Nichttragen eines Fahrradhelms trotz fehlender gesetzlicher Helmpflicht einen Obliegenheitsverstoß begründen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
Eine Ansicht verneint dies, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben.
Die Gegenansicht stellt stattdessen darauf ab, ob die Verkehrsanschauung das Helmtragen für geboten hält. Das Tragen eines Schutzhelms sei inzwischen so verbreitet, dass man von einer allgemeinen Überzeugung sprechen könne und demzufolge auch im Einzelfall ein Mitverschulden anzunehmen sei.

Das OLG Düsseldorf hat diese Frage vorliegend offen gelassen und ein Mitverschulden im Hinblick auf das Alter des Kindes und die konkreten Umstände verneint: Kinder dieses Alters sind nicht ohne Weiteres in der Lage, Gefahren in vollem Umfang zu erkennen. Sie neigen vielmehr oft noch zu spontanen, unüberlegten, unvorsichtigen bzw. unsicheren Verhaltensweisen. Ihre Einsicht in die Notwendigkeit einer Eigensicherung ist erfahrungsgemäß noch begrenzt. Das gilt insbesondere für ihr Spielen auf einem Privatgelände bzw. Garagenhof außerhalb des öffentlichen und weit gefahrenträchtigeren Straßenverkehrs. Unter diesen besonderen Umständen konnte ein vorwerfbarer eigener Rechtsverstoß wegen Fahrens ohne Schutzhelm nicht bejaht werden. Bei einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr oder der Beteiligung eines Erwachsenen hätte die Entscheidung also durchaus anders lauten können.

Aber: Eine Kürzung von Schadensersatzansprüchen ist natürlich grundsätzlich nur insoweit möglich, als das Nichttragen eines Schutzhelms etc. auch für die Entstehung ursächlich war bzw. soweit die Schäden durch das Tragen eines Helms vermieden worden wären.

Praxishinweis: Das Zusammenspiel von Gurttragepflicht und Mitverschulden ist demgegenüber längst höchstrichterlich entschieden. Diese Verpflichtung ist in der StVO ausdrücklich geregelt. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass ein Mitverschulden für diejenigen Schäden besteht, die der Sicherheitsgurt bei vorschriftsmäßiger Anlegung verhindert oder gemildert hätte. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Frontalunfälle sind anders zu beurteilen als Seitenunfälle. Die Beweislast für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes liegt beim Schädiger, gleichfalls trägt dieser die Beweislast, dass der Verletzte mit Gurt überhaupt nicht oder weniger schwer verletzt worden wäre.