Aufklärungspflicht des Autovermieters beim sog. Unfallersatztarif
Die sog. Unfallersatztarife sind Preisspiegel, die von Mietwagenunternehmen speziell für den Fall der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall entwickelt worden sind.
In bis hierhin 13 Entscheidungen hat sich der VI. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof neu mit der Frage beschäftigt, ob derartige Mietwagenkosten vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet werden müssen (vgl. auch Newsletter Verkehrsrecht 2006, Rechtsprechung Nr. 3). Offen blieb, welche Folgen die - hiernach - nur noch eingeschränkte Erstattungsfähigkeit für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten, der unfallbedingt einen Mietwagen in Anspruch nehmen muss, und dem Autovermieter selbst hat.
Fall:
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. Der Beklagte mietete nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin einen Ersatzwagen zum sog. Standardtarif von 136,40 € zzgl. Mehrwertsteuer je Tag. Die Klägerin stellte 2.137,95 € in Rechnung.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 746,97 €.
Die Differenz verlangt die Klägerin vom Beklagten, der sich darauf beruft, die Klägerin habe vor Abschluss des Mietvertrages nicht darüber aufgeklärt, dass eine Anmietung zu einem erheblich günstigeren Tarif möglich gewesen sei, dessen Ersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht abgelehnt worden wäre. Wegen der Verletzung dieser Pflicht stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufrechne.
Entscheidung:
Der XII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.06.2006 die obige Rechtsprechung konsequent fortgesetzt und entschieden:
Bietet der Autovermieter dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
Anmerkung/Praxishinweis:
Ob und ggf. in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens besteht, war bislang in Rechtsprechung und Literatur streitig. Eine Aufklärungspflicht wurde unter anderem seit längerem bejaht vom Landgericht Regensburg. Mit seinem Urteil bestätigt auch der BGH die Aufklärungspflicht des Autovermieters im Grundsatz. Zur Begründung führt er die auf dem Markt für Mietwagen in Deutschland herrschende Tarifspaltung an. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den sog. „Normaltarif” zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein sog. „Unfallersatztarif” angeboten. Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarif”.
Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100 % über dem örtlichen „Normaltarif”. Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter jedoch in der Regel nicht bekannt. Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Senats beim BGH ist der Haftpflichtversicherer gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung der über dem „Normaltarif“ liegenden „Unfallersatztarife“ verpflichtet. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Autovermieter den (unwissenden) Mieter aufklärt.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen und rundet die Entscheidungen im Verhältnis Geschädigter / Schädiger gewissermaßen ab.
Praxishinweis: Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass der Autovermieter auf die möglichen Regulierungsprobleme deutlich und unmissverständlich aufmerksam macht, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt. Er ist hingegen nicht verpflichtet auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinzuweisen. Es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.

