Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß infolge "Mitzieheffekts"
Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung sind in der Praxis sicherlich Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von so großer Bedeutung, weil schnell durch eine "lange" Rotlichtzeit der Bereich des sog. "qualifizierten Rotlichtverstoßes" nach der Bußgeldkatalogverordnung erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann. Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigt oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird.
Problematisch ist dann, ob das an sich verwirkte (Regel-)Fahrverbot tatsächlich zu verhängen ist oder ob Besonderheiten vorliegen, die ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes begründen können. Hier kommt insbesondere ein sog. Augenblicksversagen in Betracht.
Fall:
Das Amtsgericht hatte die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 125 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Der Verurteilung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde: Die Betroffene fuhr mit ihrem Pkw auf der R-Straße in F, wobei sie das dort vorhandene Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtete und - nachdem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte - bei Rotlicht weiterfuhr.
Die Betroffene verteidigt sich damit, dass Querverkehr nicht gekommen und auch nicht in Sicht gewesen sei und sie hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren sei. Der Querverkehr sei also nicht gefährdet worden, da dieser bereits gestanden habe. Im Übrigen sei sie durch einen vorausfahrenden Pkw abgelenkt gewesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügte die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Mit Erfolg?
Entscheidung:
Durch Beschluss vom 27.7.2004 hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurückgewiesen, denn:
Verlässt sich ein Kraftfahrzeugführer bei der Annäherung an eine Lichtzeichenanlage auf das Verhalten bzw. die Einschätzung seines Vordermanns und überfährt er deshalb das schon mehr als eine Sekunde andauernde Rotlicht, so handelt es sich nicht um ein bloßes Augenblicksversagen, sondern um eine gravierende Pflichtverletzung, die die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigt.
Anmerkung/Praxishinweis:
Bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase hat der Verordnungsgeber regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung unterstellt, weil sich Querverkehr und/oder Fußgänger nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Die Missachtung des schon mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts gehört daher zu den Ordnungswidrigkeiten, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt.
Auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß darf ein Fahrverbot jedoch nicht verhängt werden, wenn der Verstoß auf einem sog. Augenblicksversagen beruht, dem Betroffenen also lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Einschlägig sind insoweit insbesondere die Fälle des sog. Mitzieheffekts, wenn also der Betroffene zunächst bei Rotlicht anhält, dann aber infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler und dem so genannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit trotz fortdauernden Rotlichts in die Kreuzung einfährt, weil er das für ihn geltende Lichtzeichen verwechselt und auf der Nebenspur andere Verkehrsteilnehmer bei Grün anfahren. Hier hat die Rechtsprechung teilweise einen groben Verkehrsverstoß verneint.
Eben eine solche Fallgestaltung lag nach Ansicht der Richter am BayObLG jedoch hier nicht vor: Auch wer hinter einem anderen Fahrzeug herfährt und sich einer Ampel nähert, darf sich nicht bloß auf das Verhalten bzw. die Einschätzung seines Vordermanns verlassen, sondern muss sich selbst vergewissern, ob diese für ihn Grün zeigt. Tut er dies nicht, ist nicht von einem Augenblicksversagen auszugehen. Es handelt sich dann gerade nicht um einen bloßen Wahrnehmungsfehler. Dem Betroffenen entgeht das Rotlicht vielmehr deshalb, weil er von vornherein keine hinreichenden Anstrengungen unternimmt, sich selbst von der Ampelschaltung zu überzeugen.
Beachte: Neben der vorgenannten Konstellation des sog. Mitzieheffekts kann im Einzelfall ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei folgenden atypischen Rotlichtverstößen in Betracht kommen: Abbieger (Verwechseln der Ampel für Abbieger mit der für den Geradeausverkehr), Baustellenampel (ohne Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs, insbesondere beim "Anhängen" an den Vordermann), Frühstart (soweit es nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt), Fußgängerampel ( z.B. wenn der Verstoß zur Nachtzeit, bei geringem Verkehrsaufkommen und mit Schrittgeschwindigkeit begangen wurde) oder Ortsunkundigkeit.

