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Vorsicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens

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Mietwagen
BGH, Urt. v. 19.04.2005, VI ZR 37/04

Ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr fahrfähig oder zumindest nicht mehr verkehrssicher, bestehen für den Geschädigten grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Ausfallzeitraum während der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung als Schadensersatz geltend zu machen: entweder durch Erstattung von (pauschaler) Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eines Mietwagens.
Von Seiten der Autovermietungen werden dem Unfallgeschädigten in diesen Fällen Fahrzeuge zu sog. Unfallersatztarifen angeboten, die nicht selten deutlich als das Doppelte des Normalpreises betragen. Begründet wird diese Tariferhöhung mit den Zusatzkosten für die Vorratshaltung wegen der Notwendigkeit sofortiger Verfügbarkeit, längeren Zahlungsfristen und fehlender Sicherheit, da weder Vorkasse erfolgt noch eine Kreditkarte vorgelegt wird.
Ausgehend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996 wurde von den Instanzgerichten in der Vergangenheit - unter bestimmten Grundvoraussetzungen - nahezu jeder Unfallersatztarif als erstattungsfähig angesehen, der nicht völlig aus dem Rahmen fiel.

Fall:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten nach einem Verkehrsunfall bei der Klägerin einen Mietwagen zu einem sog. Unfallersatztarif an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab.
Die beklagte Versicherung erstattete außergerichtlich lediglich den aus ihrer Sicht normalen Tarif und lehnte die Regulierung des weitergehenden Unfallersatztarifs als nicht erforderlich ab.
Zu Recht?

Entscheidung:

Mit Urteil vom 19.04.2005 hat der Bundesgerichtshof seine jüngere Rechtsprechung fortgesetzt und festgestellt:

1. Ein „Unfallersatztarif” ist nur insoweit ein „erforderlicher” Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 S. 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen ggü. dem „Normaltarif” höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

2. Einen ungerechtfertigt überhöhten „Unfallersatztarif” kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Anmerkung/Praxishinweis:

In bis zu diesem Zeitpunkt 5 Entscheidungen hat der BGH neue Leitlinien zur Erstattungsfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten formuliert: Danach ist die Berechnung von Unfallersatztarifen zwar nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch sind diese auch nicht zwangsläufig durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu übernehmen.

Der BGH hat nunmehr die vormals weitgehende Ersatzfähigkeit erheblich eingeschränkt und schreibt für die Frage der Erstattungsfähigkeit eine Zwei-Stufen-Prüfung vor:
 Zunächst muss die Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger Zusatzleistungen erfolgen: es muss sich um unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters handeln und diese müssen konkrete betriebswirtschaftliche Kosten bei der Autovermietung verursacht haben.
  Erst wenn die Prüfung ergibt, dass ein ungerechtfertigt überhöhter Tarif berechnet wurde, die Erforderlichkeit also nicht bestätigt wird, kommt es auf die Frage der Nicht-Zugänglichkeit eines Normaltarifs an: entscheidend ist dann, ob dem Geschädigten in seiner individuellen Situation unter zumutbaren Voraussetzungen auf dem in seiner Lage relevanten Markt die Anmietung zu einem Normaltarif möglich war. Als zumutbar bezeichnet der BGH die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif, je nach Lage des Falles (also bei nicht besonderer Dringlichkeit oder erwartungsgemäß langer Mietzeit) auch bei einem anderen Vermieter.

Als weitere Folge der neuen Rechtsprechung wird man auch eine erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflicht der Autovermieter annehmen müssen. Zu dieser Frage stehen mehrere Entscheidungen des XII. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof an. Wird die Aufklärungspflicht bejaht, wäre ein Geschädigter – der nicht seinerseits gegen seine Schadenminderungs-/Erkundigungspflicht verstoßen hat - bei mangelnder Aufklärung geschützt: Kann der Unfallersatztarif nicht gegen den Versicherer durchgesetzt werden, dürften auch im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Autovermieter weitergehende vertragliche Ansprüche ausscheiden.

Beachte: Durch die neue Rechtsprechung, insbesondere die geänderte Beweislastverteilung, besteht nun für einen Unfallgeschädigten ein hohes Kostenrisiko. Zur Klärung der Erforderlichkeit des begehrten Tarifs wird es – zumindest in der nächsten Zeit – zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens kommen. Verbleibende Unklarheiten gehen jetzt zu Lasten des klagenden Unfallgeschädigten.
Soweit man also nicht dringend auf einen Mietwagen angewiesen ist, sollte vermehrt auf die Inanspruchnahme von Nutzungsausfall zurückgegriffen werden, zumal hier dem Geschädigten nicht selten ein erheblicher Betrag zur freien Verfügung steht. Ist die Anmietung eines Mietfahrzeugs doch erforderlich, sollte verstärkt auf den Mietpreis geachtet werden.