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Welcher Restwert ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen?

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Restwert
BGH, Urt. v. 07.12.2004, VI ZR 119/04

Restwertstreitigkeiten gehören zum täglichen Brot des im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalts. Das liegt daran, dass einerseits die in den Sachver-ständigengutachten geschätzten Restwerte sich regelmäßig als sehr niedrig erweisen und zum anderen die Haftpflichtversicherungen umfangreiche Anstrengungen unternehmen, um höhere Restwerte zu erreichen.
Die Überlegung ist einfach: Wenn es gelingt, bei 100.000 Totalschäden einen um durchschnittlich 500 € höheren Restwert durchzusetzen, dann kann man 50 Mio. € einsparen. Für den Geschädigten wiederum ist eine niedrige Restwertangabe im Gutachten oft die Einladung, den Unglücksfall zum Glücksfall zu machen, denn wenn er sich bemüht, kann er ohne weiteres Profit aus der Sache schlagen.

Fraglich ist also, ob ein tatsächlich erzielter bzw. erzielbarer geringerer oder größerer Restwert relevant sein kann.

Fall:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Kläger hatte ein Gutachten der Kfz-Sachverständigen K. eingeholt, das einen Restwert von 1.600 DM auswies. Er verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet ermittelten Käufer anschließend zu einem von ihm nicht mitgeteilten Preis.
In der Folgezeit teilte die Versicherung des Unfallverursachers dem Kläger mit, dass ihr ein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit sei, für den Unfallwagen 6.000 DM zu bezahlen. Diesen Betrag zog die Versicherung dann auch von der Entschädigungsleistung ab.
Der Kläger hat den Unterschiedsbetrag zu obigem Restwert von 1.600 DM mit 4.400 DM mit seiner Klage geltend gemacht.
Die Klage hatte vor dem Amts- und Berufungsgericht keinen Erfolg, weshalb der Kläger sein Begehren mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgte.

Entscheidung:

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 7.12.2004 hat sich der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen angeschlossen und einen weitergehenden Anspruch des Klägers abgelehnt, denn:

Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger zwar nicht gut zu bringen. Ein Geschädigter ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

Anmerkung/Praxishinweis:

Nach einhelliger Rechtsprechung darf der Geschädigte auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens vertrauen und das Fahrzeug zu dem vom Gutachter ermittelten Restwert veräußern. Er muss damit auch nicht warten, bis der Schädiger Gelegenheit hatte, seinerseits ein Restwertangebot zu unterbreiten. Wenn das Angebot allerdings rechtzeitig kommt, muss es wahrgenommen werden; in diesem Fall darf eine Veräußerung nicht mehr zu einem geringeren Preis erfolgen Freilich muss ein solches Angebot bestimmten Anforderungen genügen, u.a. darf dem Geschädigten keine „eigene Initiative zum Verkauf an den Restwertaufkäufer abverlangt” werden.

Allerdings entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Geschädigte sich den Erlös aus dem tatsächlichen Veräußerungsgeschäft anrechnen lassen muss, wenn dies mit keinem besonderen (d.h. überobligationsmäßigen) Aufwand verbunden war. Hieraus wurde oft gefolgert, dass jegliche eigene Anstrengung des Geschädigten (und wenn es bloß ein Griff zum Telefonhörer war), die zu einem höheren Restwerterlös führte, überobligationsmäßig war und den Schädiger nichts anging. Der Geschädigte war also stets berechtigt, auf der Basis der Schätzung seines Gutachters abzurechnen, ohne Rechenschaft über den tatsächlichen Erlös legen zu müssen. Auf diese Weise sind tausende von Verkehrsunfällen abgewickelt worden. Die vorstehende Entscheidung des BGH bereitet dieser Praxis ein Ende.

Der BGH war vorliegend der Meinung, dass es nicht den überobligationsmäßigen Anstrengungen zuzurechnen ist, wenn die Aktivitäten des Geschädigten sich darauf beschränken, Fotos des Fahrzeugs ins Internet zu stellen und auf Angebote zu warten. Hinzu kam, dass der Kläger durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertaufkäufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt hatte, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen.

Letztendlich kommen auch in dieser Entscheidung die allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze zum Tragen, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen” soll. Dennoch wird im Einzelfall genau zu überprüfen sein, inwieweit der Verkauf über das Internet etc. tatsächlich „ohne weiteres möglich war.“ Es ist deshalb in Zukunft zu erwarten, dass die Restwertstreitigkeiten nicht etwa ab-, sondern zunehmen, weil die Versicherer die Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht mehr hinnehmen, sondern dem tatsächlichen Restwerterlös nachspüren werden.

Beachte: Die Versicherung des Unfallverursachers hat zwar keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte eine Art „Marktforschung“ in einem Sondermarkt betreibt, zu dem unter anderem auch der Markt der Internetrestwertkäufer zählt. Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die Restwertangabe des Gutachters verlassen und zu diesem Preis veräußern, ohne die Versicherung vorab informieren zu müssen. Begibt er sich aber dennoch ins Internet und ist das im konkreten Fall nicht überobligationsmäßig, dann muss er sich einen ggfs. erzielten Mehrerlös anrechnen lassen.