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Erstattung der Mehrwertsteuer bei konkreter Abrechnung im Totalschadensfall

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Totalschaden
BGH, Urt. v. 01.03.2005, VI ZR 91/04

Nach der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB – geändert im Zuge der sog. Schadensersatzreform mit Wirkung zum 01.08.2002 – ist Mehrwertsteuer im Rahmen der Schadensbeseitigung nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bereits in früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dieser Grundsatz für die Erstattungsfähigkeit vom Mehrwertsteuer auch für die Fälle des wirtschaftlichen Totalschadens gilt, also dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich eines verbleibenden Minderwerts) mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts bzw. des Wiederbeschaffungsaufwands betragen.

Problematisch ist nun aber, dass die konkrete Wahl bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (sprich Kauf von privat oder Kauf eines Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeugs beim Händler) bestimmt, ob und in welcher Höhe Mehrwertsteuer anfällt.

Fall:

Der Passat TDI des Klägers erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden: Der Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 12.800 € inkl. MwSt und einen Restwert von 5.000 €. Der Kläger erwarb ein gem. § 25a UStG differenzbesteuertes Fahrzeug (Audi A4) beim gewerblichen Kfz- Händler zum Preis von 13.400 €.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist der Auffassung, für die Berechnung des dem Geschädigten zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils sei grundsätzlich von dem Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs auszugehen; dieser Betrag erhöhe sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfalle. Entsprechend zahlte sie zunächst nur den Netto-Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Mehrwert-Regelsteuersatzes von 16 % (12.800 € abzgl. 1.765,52 €) und brachte hiervon den Restwert in Abzug. Nach Kauf des Ersatzfahrzeugs zahlte sie lediglich weitere bei dem Erwerb angefallene (geschätzte) 2 % des Kaufpreises.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten – um den Restwert gekürzten – Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständigengutachten und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 1.497,52 € verklagt.
Mit Erfolg?

Entscheidung:

Durch Urteil vom 01.03.2005 hat der Bundesgerichtshof dem Kläger Recht gegeben und damit eine weitere Streitfrage zur Mehrwertsteuererstattung geklärt.

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewie-senen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen.
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Anmerkung/Praxishinweis:

Der BGH schließt sich damit nicht der weit verbreiteten Auffassung an, dass es auch bei der Ersatzbeschaffung darauf ankommt, wie hoch der tatsächlich entrichtete Mehrwertsteueranteil ist. Durch die gesetzliche Neuregelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Maßgebend ist also, ob konkret (nach erfolgter Reparatur oder Ersatzbeschaffung) oder fiktiv (gemäß Sachverständigengutachten) abgerechnet wird.

Die Neuregelung der Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf die fiktive Abrechnung. Bei der konkreten Abrechnung nach Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs kommt es auf die Fragen, ob und in welchem Umfang Mehrwertsteuer enthalten ist, nicht an.

Beachte: Die vorstehenden Grundsätze gelten natürlich auch dann, wenn der Geschädigte kein völlig gleichartiges, sondern ein etwas teureres Ersatzfahrzeug anschafft. Wird zumindest der Bruttowiederbeschaffungswert gemäß Sachverständigengutachten aufgewendet, ist dieser Betrag – ggfs. unter Abzug des Restwerts - zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist. Der Betrag aus dem Gutachten bildet allerdings auch die Grenze, bis zu der Ersatz zu leisten ist.