Bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers bei „schwarz“ erbrachten Werkleistungen?
Sog. „Ohne-Rechnung-Abreden“, mithin „schwarz“ erbrachte Bauleistungen sind in der Praxis keine Seltenheit. Es werden also weder Rechnung noch Quittung ausgestellt mit dem Zweck, dass der Unternehmer keinerlei Umsatz- und Einkommensteuern an das Finanzamt abführen soll. Auch für den Auftraggeber ist dieser Umstand günstig, wenn ihm das Entgelt dann nur netto abverlangt wird, ohne den Aufschlag der Mehrwertsteuer.
Fraglich ist nun, welche Auswirkungen derartige gesetzeswidrige Absprachen auf Ansprüche des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung haben.
Fall:
Die Vertragspartner schließen einen Werkvertrag über die Herstellung einer Terrasse. Um sich die Mehrwertsteuer zu sparen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass er für die Arbeiten und das Material keine Rechnung brauche. Weil die Werkleistung jedoch aus seiner Sicht mangelhaft ist, macht er später Mängelansprüche geltend. Der Auftragnehmer lehnt die Nachbesserung mit der Begründung ab, dass der Werkvertrag auf Grund der „Schwarzgeldabrede“ nichtig sei. Zu Recht?
Entscheidung:
Entgegen der Vorinstanz hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.04.2008 dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche zuerkannt, denn:
Hat der Unternehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
Anmerkung/Praxishinweis:
Der BGH hat zunächst bekräftigt, dass aus der Nichtigkeit der „Schwarzgeldabrede“ nur ausnahmsweise die Gesamtnichtigkeit des Vertrages folgt.
Zudem stellt er klar, dass die Haftung des Unternehmers in jedem Fall unberührt bleibt, unabhängig von der Frage, ob der gesamte Vertrag nichtig ist. Durch die mangelhafte Bauleistung ist das Eigentum des Bestellers nämlich mit Nachteilen belastet, die nicht durch eine schlichte Rückabwicklung zu beseitigen sind. Der Unternehmer hat in Kenntnis dieser Situation und der nichtigen Abrede die Bauleistungen erbracht. Er verhält sich daher widersprüchlich, wenn er die auch zu seinem Vorteil dienende Abrede dazu nutzt, nicht für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung einstehen zu wollen.
Praxishinweis: Es kann nur eindringlichst von einer Schwarzgeldabrede abgeraten werden.
Der Auftragnehmer steht zum einen vor Problemen, falls der Auftraggeber nicht oder nicht vollständig zahlt. Eine Werklohnklage ohne die Vorlage einer Rechnung macht sich zweifelsohne schlecht. Hinzu kommt nun, dass der BGH dem Auftraggeber trotzdem Mängelansprüche zugesteht. Da das ohne Rechnung gezahlte Entgelt nicht in den Büchern des Unternehmers erscheint, kann er dort auch den Aufwand für die Mängelbeseitigung oder die Erfüllung sonstiger Mängelrechte nicht absetzen.
Auch für den Auftraggeber bleiben „Schwarzarbeiten“ trotz der für ihn positiven Entscheidung eine zweischneidige Sache. Er macht sich nämlich in jedem Falle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig.

