Folgen der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht bei der Baustofflieferung
Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn sich ein Unternehmer verpflichtet, das geschuldete Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen und anschließend dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und Eigentum zu verschaffen. Dies gilt insbesondere für reine Baustofflieferungen. Typische Bauverträge sind demgegenüber regelmäßig Werkverträge. Zwar liefert auch hier der Unternehmer das Material, doch gehört das Baugrundstück selbst nicht zu den vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffen, stellt aber die Hauptsache dar, während die übrigen Baumaterialien Nebensache sind.
Die Abgrenzungsproblematik hat durch die Angleichung der Mängelrechte bei Kauf- und Werkverträgen nach der Schuldrechtsreform an Bedeutung verloren. Dennoch verbleiben hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche im Einzelfall gefährliche Unterschiede.
Fall:
Ein Bauunternehmer bestellt beim Türenhersteller 100 nach Aufmaß herzustellende Haustüren. Nach Anlieferung baut er die Türen in das Objekt seines Auftraggebers ein. Zwei Monate nach Anlieferung stellt er fest, dass der Türlack der Reinigung mit einem normalen Haushaltsreiniger nicht standhält und rügt die fehlende Abriebfestigkeit des Lacks an allen Türen.
Der Klage des Türenherstellers auf restliche Vergütung von rund 45.000 Euro entgegnet der Bauunternehmer die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit der Begründung, die Kosten für die erforderliche Neulackierung aller Türen übersteigen den Restvergütungsanspruch.
Zu Recht?
Entscheidung:
Das OLG Nürnberg hat die erhobene Mängelrüge mit Urteil vom 11.10.2005 als verspätet zurück gewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmers zum BGH hat ebenfalls keinen Erfolg, denn:
1. Ein Werklieferungsvertrag liegt auch dann vor, wenn der Baustoff nach Aufmaß herzustellen ist.
2. Missachtet der Bauunternehmer hinsichtlich des angelieferten Baustoffes seine Untersuchungs- und Rügepflicht, verliert er jegliche Gewährleistungsansprüche.
Anmerkung/Praxishinweis:
Ein Werklieferungsvertrag folgt den Regeln des Kaufrechts. Kaufrecht und Werkvertragsrecht haben seit der Schuldrechtsreform nahezu identische Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Auch die Verjährungsregelung für Kauf- und Werkvertragsrecht wurde angepasst. Nur für das Kaufrecht – und damit auch für Werklieferungsverträge – gilt jedoch die Rügepflicht- und Untersuchungspflicht, wenn es sich für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft handelt: Der Käufer (Besteller) hat unverzüglich nach der Ablieferung die Ware zu untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen.
Zeigt sich erst später ein zunächst nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Wird die Anzeige unterlassen, gehen sämtliche Gewährleistungsansprüche verloren.
Der Türenhersteller schuldet trotz Fertigung nach Aufmaß keinen über die Fertigung selbst hinausgehenden Erfolg. Seine Leistungspflicht erstreckt sich nur auf die Herstellung und Lieferung der Türen unter Berücksichtigung der Maße, also auf Vertragspflichten, die für einen Liefervertrag typisch sind. Der Türenhersteller schuldete nach dem Vertragsinhalt keine Arbeiten an einem bestehenden Gebäude, die für einen Werkvertrag sprechen würden. Die Montage der Türen war ausschließlich Sache des Bauunternehmers, der Türenhersteller schuldete keinerlei Einbauarbeiten. Folglich handelte es sich nicht um einen Werk-, sondern um einen Werklieferungsvertrag. Die fehlende Abriebfestigkeit des Lackes hätte unverzüglich nach Anlieferung durch einen Reibeversuch mit einem feuchten Tuch festgestellt und angezeigt werden müssen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich nämlich nicht nur auf eine Sichtkontrolle, sondern erfordert auch „einfache technische Überprüfungen.“ Es handelte sich also um keinen „verdeckten“ Mangel. Die erst zwei Monate nach Lieferung erhobene Mängelrüge war deshalb verspätet.
Beachte: Für den in den Kategorien des Werkvertragsrechts denkenden Bauunternehmer gilt bei der Anlieferung von Baustoffen äußerste Vorsicht. Im Verhältnis zum Baustofflieferanten greifen - wenn nicht ausnahmsweise dessen Montageverpflichtung hinzukommt - nicht die werkvertraglichen Ge-währleistungsvorschriften mit der Wohltat eines Ausschlusses der Geltung der Untersuchungs- und Rügepflicht. Unternehmer, die angelieferte Baustoffe selbst einbauen, müssen stattdessen unverzüglich nach der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich rügen.

