Wann verjähren Forderungen aus einer Gewährleistungsbürgschaft?
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers werden regelmäßig durch Bürgschaften abgesichert. Nach den bis zum 31.12.001 geltenden Bestimmungen des BGB verjährten Ansprüche gegenüber dem Bürgen nach 30 Jahren, während für die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Auftragnehmer selbst in der Regel eine fünfjährige Frist ab Abnahme gilt.
Probleme im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen gegenüber Bürgen waren deshalb praktisch nicht existent. Mit Inkrafttreten des neuen Schuldrechts unterliegen Bürgschaftsansprüche hingegen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frage nach dem Verjährungsbeginn ist damit ganz entscheidend für Bestand oder Verlust eines Anspruchs.
Fall:
Ein Bürge (B) stellt zu Gunsten des Auftraggebers (AG) 1995 eine Gewährleistungsbürgschaft. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtete sich ein Jahr zuvor unter anderem zur Fertigung der Balkongitter und der Bedachung. Im Oktober 1999 fordert der AG den AN zur Mängelbeseitigung auf, was der AN brüsk zurückweist. Später leitet der Bauherr gegen den AG ein Beweisverfahren ein, in welchem der AG dem AN den Streit verkündet.
2005 verlangt der AG erstmals von B Zahlung aus der Bürgschaft. Dieser erhebt die Einrede der Verjährung.
Mit Erfolg?
Entscheidung:
Das Landgericht Regensburg hat im konkreten Fall in seinem Urteil vom 21.09.2006 Verjährung angenommen und entschieden:
Ein Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft wird fällig, wenn hinsichtlich eventueller Mängel ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, etwa weil der Unternehmer als Hauptschuldner die Nachbesserung endgültig verweigerte.
Anmerkung/Praxishinweis:
Die Verjährung von Ansprüchen aus Bürgschaften für Mängelansprüche beschäftigt seit der Schuldrechtsreform regelmäßig die Rechtsprechung. Der Anspruch aus einer Bürgschaft verjährt grundsätzlich unabhängig von der Hauptschuld. Aufgrund der verkürzten Regelverjährungsfrist kann die Bürgschaftsforderung bei kurz nach der Abnahme gerügten Mängeln vor Ablauf der Gewährleistungszeit verjähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass der Anspruch gegen den Bürgen gleichzeitig mit dem Anspruch gegen den Unternehmer fällig wird, die Verjährung also gleichzeitig beginnt.
Die Frage, ob das möglich ist, ist höchst umstritten. Im Wesentlichen werden 3 Meinungen vertreten:
1. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Hauptforderung, also dann, wenn der Gläubiger den Anspruch in Geld umwandeln und beziffern könnte.
2. Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger den Sicherungsfall gegenüber dem Auftragnehmer herbeigeführt hat, also den Anspruch zumindest teilweise beziffert.
3. Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger den Bürgen tatsächlich aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt.
Das LG Regensburg hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Dementsprechend beginnt die dreijährige Verjährungsfrist in dem Augenblick, in dem die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme vorliegen, entweder weil der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung endgültig verweigert hat oder die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Es wird in dieser Frage die weitere obergerichtliche Rechtsprechung und letztlich die des BGH abzuwarten sein.
Praxistipp: Die neuen Verjährungsvorschriften finden nach Artikel 229 § 6 EGBGB ab dem 01.01.2002 auch auf "Altbürgschaften" Anwendung. Bis zur endgültigen Klärung des Meinungsstreits ist deshalb in jedem Falle anzuraten, möglichst frühzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, sprich den Bürgen gerichtlich in Anspruch zu nehmen, oder aber auf die Abgabe einer entsprechenden Verjährungsverzichtserklärung hinzuwirken

