VOB-Schlussrechnung: Auftraggeber muss fehlende Prüffähigkeit binnen zwei Monaten rügen!
Der Auftragnehmer ist nach § 14 Nr. 1 VOB/B verpflichtet, seine Leistung prüfbar abzurechnen. Fehlt es hieran wird der Werklohn nicht fällig. Eine Rechnung ist übersichtlich aufzustellen, dabei sind die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Die Anforderungen der Prüfbarkeit sollen gewährleisten, dass der Besteller die Berechtigung des Vergütungsanspruches ohne Weiteres nachvollziehen kann.
Fall:
Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer in einem Einheitspreisvertrag an einem Bauvorhaben in S. Die VOB/B war vereinbart. Der Kläger schloss seine Arbeiten im Jahr 1989 ab.
Auf seine Schlussrechnung vom 10. Oktober 1994 über 90.000 € zahlte die Beklagte am 28. Oktober 1994 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen 14.000 €. Nach Ablauf der zweimonatigen Zahlungsfrist und vergeblicher Nachfrist erhebt der Auftragnehmer Zahlungsklage.
Der beklagte Auftraggeber wendet nunmehr ein, die Schlussrechnung erfülle nicht die zwingenden Anforderungen des § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B: Sie sei nicht übersichtlich und halte die Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses nicht ein; außerdem seien die einzelnen Rechnungspositionen nicht klar bezeichnet. Darüber hinaus genügten auch die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ganz überwiegend nicht den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B.
Entscheidung:
Durch Urteil vom 22.12.2005 hat der Bundesgerichtshof dieser Vorgehensweise des Auftraggebers eine klare Absage erteilt.
Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.
Anmerkung/Praxishinweis:
Der BGH bekräftigt mit dieser Entscheidung seine jüngste Rechtsprechung. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar , wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt. Dies hat vielmehr binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung zu erfolgen. Anschließend kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen mit der Folge, dass die Schlussforderung fällig ist.
Beachte: Es ist ratsam, die Rügen auch nachvollziehbar zu begründen. Nicht nachvollziehbare, allgemeine Hinweise auf fehlende Prüfbarkeit dürften einem unterbliebenen Hinweis gleichstehen. Die fehlende Prüfbarkeit kann nach den jüngsten Aussagen des BGH insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Auftragnehmer Mengenberechnungen und Zeichnungen nicht beigefügt hat, wenn die Erläuterung der Rechnung schon aufgrund der Sachkunde des Auftraggebers nicht erforderlich ist. Sollten dennoch lediglich einzelne Positionen der Schlussrechnung nicht hinreichend belegt sein, hat dies zudem nicht zur Folge hat, dass die gesamte Forderung nicht fällig ist. Vielmehr ist der Teil der Forderung fällig, der prüfbar abgerechnet ist und der nach Abzug der Abschlags- und Vorauszahlungen verbleibt.

