Entzug der Heilpraktikererlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit des Heilpraktikers
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im vorliegenden Fall mit der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Heilpraktikererlaubnis zu befassen. Vorrangig ging es um die Frage, ob dem Heilpraktiker die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Fall:
Ein Heilpraktiker, der zur Ausübung seiner Tätigkeit die entsprechende Erlaubnis inne hatte, hatte eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust behandelt. Er war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine gutartige Geschwulst handele. Der Heilpraktiker beharrte auch auf dieser Diagnose, als das Geschwür auf eine Größe von 24 Zentimeter Durchmesser angewachsen und schließlich aufgebrochen war. Die Patientin verlor stark an Gewicht. Nachdem sich die Patientin schließlich ärztlich untersuchen ließ, wurde ein metastasierendes Mammakarzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb. Nach Kenntniserlangung dieses Sachverhalts widerrief die zuständige Behörde die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde des Praktikers.
Entscheidung:
Das Vorgehen des Heilpraktikers gegen den Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis hatte außergerichtlich und gerichtlich keinen Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschluss vom 02.10.2008 folgende Begründung aufgenommen:
Der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis erfolgte zu Recht, da ein Heilpraktiker die Gefahren im Auge zu behalten hat, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.
Anmerkung/Praxishinweis:
Sofern einem Heilpraktiker die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und dadurch die Volksgesundheit gefährdet ist, kann die ihm erteilte Heilpraktikererlaubnis entzogen werden. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es insbesondere, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt werden und eine Therapie in unverantwortlicher Weise unbeirrt weiter verfolgt wird. Ein Heilpraktiker hat die Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zu erkennen und in diesem Fall seine Patienten mit hinreichender Dringlichkeit aufzufordern, die Erkrankung ärztlich abklären und behandeln zu lassen.

