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Arzthaftungsrecht

Wie sieht eine ordnungsgemäße Aufklärung des Arztes bei einem minderjährigen Patienten aus?

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Aufklärung
BGH, Urt. v. 15.06.2010, VI ZR 204/09


Jeder ärztliche Eingriff an einem Patienten - sei er behandlungsfehlerhaft oder frei von einem Behandlungsfehler - bedeutet eine rechtswidrige Körperverletzung, wenn der Patient nicht eine wirksame Einwilligung erteilt hat. Eine medizinische Behandlung ohne die Einwilligung des Patienten ist nicht schon deshalb möglich, weil sie zum Wohle des Patienten erfolgt. Dem Patienten bleibt das Recht, sich aus medizinischer Sicht unvernünftig zu verhalten und eine gebotene Behandlung abzulehnen.
Die Einwilligung kann wiederum nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Patient vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die ärztliche Aufklärung soll es dem Patienten gerade ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und mögliche Folgen des Eingriffs zu verstehen. Dem Patienten muss ein zutreffender allgemeiner Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastungen sowie behandlungstypischer Risiken vermittelt werden.
Empfänger der Aufklärung ist grundsätzlich der Patient. Fraglich ist jedoch, wie die Aufklärung zu erfolgen hat, wenn der Patient minderjährig ist.

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