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Eine Weiterbeschäftigung nach der Kündigungsfrist kann teuer werden!

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Kündigung
BAG, Urt. v. 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

Einem Autovertragshändler wurden durch die Hersteller die Händlerverträge gekündigt. Infolgedessen entschloss er sich entschied er den Betrieb stillzulegen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit seinem Kfz-Meister, welcher Kündigungsschutzklage erhob. Hierauf schrieb der Arbeitgeber an den Meister einen Brief und teilte dabei mit, dass er ihn bis zum Ende des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für Abwicklungsarbeiten benötige. Der Meister nahm seine Arbeit wieder auf.

Nach zwei Wochen stellte der Arbeitgeber den Meister von der Erbringung weiterer Arbeitsleistungen wieder frei. Nunmehr behauptet der Meister im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dass durch die Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, welches unabhängig vom Prozessausgang bestehen bleibt.

Entscheidung:

Das BAG entschied zugunsten des Meisters. Durch die Betriebsstillegung war die ursprüngliche Kündigung aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes gerechtfertigt. Durch die Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses wurde jedoch ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet.

Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis zwar lediglich befristen bis zum Ende des Prozesses. Gem. § 14 Abs. 4 TzBfG ist für ein befristetes Beschäftigungsverhältnis die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Die Schriftform wurde nicht eingehalten. Hierfür hätte der Meister seinerseits das Schriftstück unterzeichnen müssen, § 126 Abs. 2 BGB. Da die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung nicht vorliegen, gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, § 16 S. 1 TzBfG. Dieses Arbeitsverhältnis entfällt nicht mit rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage.

Anmerkung / Praxishinweis:

Das Ergebnis verwundert auf den ersten Blick, weil ein rechtskräftig wirksam gekündigter Arbeitnehmer (wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgrund der Betriebsstillegung) gleichwohl weiterbeschäftigt werden muss. Und das Ganze nur, weil eine Unterschrift fehlt.

Natürlich stellt sich hier die Frage, ob das Gericht den Schutzzweck des Schriftformerfordernisses bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht zu sehr beansprucht. Ist der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall wirklich schutzwürdig gewesen? War ihm nicht klar, dass die Weiterbeschäftigung nur bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses andauert?

Für die Praxis hat das Urteil immense Bedeutung. Dabei ist es unerheblich, ob man ein befristetes Beschäftigungsverhältnis oder einen auflösend bedingten Arbeitsvertrag (bei Bezugnahme auf eine rechtskräftige Abweisung einer Kündigungsschutzklage in einer Weiterbeschäftigungsvereinbarung, § 21 i.V.m. § 14 IV TzBfG) annimmt, da beides mal die Schriftform erforderlich ist. Arbeitgeber müssen deshalb mit dem gekündigten Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung treffen, wenn sie ihn nach der Kündigungsfrist, während des Prozesses weiterbeschäftigen wollen. Sonst kann es teuer werden.