Arbeitsvertrag: Die mündliche Kündigung ist unwirksam!
Zwischen der Geschäftsführerin und der Arbeitnehmerin kam es zu einem heftigen Wortwechsel. Hierauf verließ die Arbeitnehmerin den Betrieb und kehrte nicht wieder zurück. Sie erhebt eine Kündigungsschutzklage. Sie trägt vor, dass ihr mündlich gekündigt worden sei und eine mündliche Kündigung sei unwirksam. Die Geschäftsführerin vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitnehmerin mit dem Verlassen des Betriebes selbst die fristlose Kündigung erklärt habe.
Entscheidung:
Das BAG hat entschieden, dass weder eine wirksame Kündigung noch ein Aufhebungsvertrag im vorstehenden Sachverhalt gesehen werden kann. Gemäß § 623 BGB bedarf eine auf Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung der Schriftform. Damit besteht das Arbeitsverhältnis fort.
Mit der gesetzlich geforderten Schriftform verfolgt der Gesetzgeber verschiedene Zwecke: Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion! Eine einschränkende Auslegung des § 623 BGB, welche zur Wirksamkeit der Kündigung führen würde kommt nach dem BAG auch dann nicht in Betracht, wenn die vorstehenden Funktionen der Schriftform anderweitig erfüllt sind.
Es ist auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben, d.h. die Arbeitnehmerin verhielt sich auch nicht treuwidrig, indem sie sich auf das Schriftformerfordernis berief. Der Gesetzgeber nimmt bewusst in Kauf, dass auch ernsthafte, jedoch lediglich mündlich abgegebene Kündigungserklärungen keine Wirkung entfalten. Aus einem Streit heraus abgegebene Erklärungen sollen nicht über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses entscheiden.
Anmerkung / Praxishinweis:
Durch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB sollen Streitigkeiten der vorliegenden Art gerade vermieden werden. Der Einhaltung der Form wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen.
Im Zuge dieser Entscheidung ist zu vermuten, dass die Formnichtigkeit kaum mehr durch die Berufung auf den Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgehebelt werden kann. Damit wird eine formell nicht exakt erklärte Kündigung keine Wirkungen entfalten. Im Übrigen genügt eine Kündigung per Telefax oder Email der schriftlichen Form ebenfalls nicht. Selbst eine Kündigung per Email mittels einer sogenannten elektronischen Signatur ist unwirksam.

