Zulässigkeit der sog. streitbegleitenden Flashmobaktion
Im Rahmen des Arbeitskampfs stehen der Arbeitnehmerseite die bekannten Arbeitskampfmittel wie beispielsweise Streik und Arbeitsniederlegung zur Verfügung. Problematisch ist jedoch, wenn der Betrieb des Arbeitgebers, gegen den sich der Arbeitskampf richtet, durch andere Aktionen von auf der Arbeitnehmerseite stehenden Aktivisten, die nicht einmal Arbeitnehmer des sich im Arbeitskampf befindenden Arbeitgebers sein müssen, gestört wird. Ziel der Aktionen ist es häufig, die Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers so zu stören, dass der Druck auf die Arbeitgeberseite erhöht wird.
Fall:
Im konkreten Fall klagte ein Arbeitgeberverband darauf, der Gewerkschaft Ver.di den Aufruf zu „Flashmobaktionen“ im Einzelhandel zu untersagen. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine 1-stündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.
Entscheidung:
Das BAG hat in seinem Urteil vom 22.09.2009 die Klage, wie bereits die Vorinstanzen, abgewiesen. Es stellte dabei fest,
dass die im konkreten Fall angewendeten „Flashmobaktionen“ im Arbeitskampf nicht generell unzulässig seien. Diese Aktionen griffen zwar in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein, dieser Eingriff könne aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.
Anmerkung/Praxishinweis:
Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet seien, unterfallen laut dem BAG der durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Die Wahl des jeweiligen Arbeitskampfmittels sowie dessen Zulässigkeit richte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach wären Arbeitskampfmittel rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Im konkreten Fall war von einer Unangemessenheit nicht auszugehen, da für die Arbeitergebeseite Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel bestanden. So konnte sich nach Meinung des BAG der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Im konkreten Fall war deshalb die durchgeführte „Flashmob-Aktion“ verhältnismäßig.
Praxistipp: Mit der grundsätzlichen Billigung von „Flashmob-Aktionen“ hat das BAG eine erhebliche Ausweitung der auf Arbeitnehmerseite möglichen Arbeitskampfmaßnahmen vorgenommen. Inwieweit es dem einzelnen Arbeitgeber gelingen kann, gegen die „Flashmob-Aktionen“ im Rahmen eines Arbeitskampfes in der vom BAG vorgeschriebenen Weise vorzugehen, bleibt abzuwarten. Gerade im Falle des Einzelhandels stellen „Flashmob-Aktionen“ ein erhebliches Druckmittel dar.

