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Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls von 6 Maultaschen

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Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09

 

In der jüngeren Vergangenheit gingen immer wieder Berichte über die Kündigung von Arbeitnehmern wegen Eigentumsdelikten, die wertmäßig im Bagatellbereich anzusiedeln waren, durch die Presse. Fraglich ist, inwieweit solche „Bagatelldelikte“ zu wirksamen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses führen können.

Fall:

Das Arbeitsverhältnis einer 58-jährigen Altenpflegerin wurde außerordentlich wegen des Diebstahls von 6 Maultaschen im Wert von EUR 3,00 bis EUR 4,00 gekündigt. Die Arbeitnehmerin hatte mehrere Maultaschen für den eigenen Verzehr mit nach Hause genommen. Bei den Maultaschen handelte es sich um Essenreste, die entsorgt worden wären. Im konkreten Fall bestand eine ausdrückliche Anweisung der Heimleitung, wonach Essensreste nicht vom Personal mitgenommen werden dürften. Die Arbeitnehmerin hatte gegen die außerordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben.

Entscheidung:

Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom  16.10.2009 wies das Arbeitsgericht Lörrach als erstinstanzliches Arbeitsgericht die Klage ab. Nach dem Arbeitsgericht Lörrach hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis berechtigtermaßen gemäß § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich gekündigt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG rechtfertigen von Arbeitnehmern zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte in der Regel eine außerordentliche Kündigung. Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit strafrechtlich relevante Handlungen begeht, die sich gegen das Vermögen seines Arbeitgebers richten, verletzt damit schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise.

Anmerkung/Praxishinweis:

Das Arbeitsgericht Lörrach folgt der derzeit herrschenden Rechtsprechung des BAG zur Kündigung wegen Eigentumsdelikten. Der Arbeitnehmer bricht durch eine Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers. Das Eigentum des Arbeitgebers kann auch nicht zu einem Bruchteil zur Disposition der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer stehen. Die Tatsache, dass die Maultaschen nur einen sehr geringen materiellen Wert haben, sei zwar im Rahmen der Gesamtumstände und der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, könne aber nicht von vornherein die Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ausschließen. Zudem habe die Arbeitnehmerin gegen eine eindeutige Handlungsanweisung, die ausdrücklich die Mitnahme von Essensresten verbot, verstoßen. Deshalb war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Praxistipp: Auf den Wert der durch den Arbeitnehmer entwendeten Gegenstände kommt es nicht an. Abgestellt wird auf den durch den Diebstahl entstandenen Vertrauensverlust.