Unwirksamkeit einer doppelten Befristungsabrede – keine zusätzliche Probezeitbefristung
In der Praxis werden häufig befristete Formulararbeitsverträge verwendet, in denen zudem nach Ablauf einer 6-monatigen Probezeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Fraglich ist, ob solche sog. doppelten Befristungsabreden wirksam sind.
Fall:
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber befristet beschäftigt. Der Arbeitsvertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„§ 1 Anstellung und Probezeit
Der Arbeitnehmer wird vom 01.11.2005 bis 31.10.2006 als Verkäufer in … zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 TZBFG eingestellt. … Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.…“
Vor Ablauf der Probezeit teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probzeit am 30.04.2006 ende. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.10.2006 – also nicht nach Ablauf der Probezeit sondern nach Ablauf der vereinbarten Befristung – geendet habe.
Entscheidung:
Die Klage des Arbeitnehmers hat in allen Instanzen Erfolg. Mit Urteil vom 16.04.2008 gab das Bundesarbeitsgericht der Klage statt und hat zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der 6-monatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil.
Anmerkung/Praxishinweis:
Entscheidend soll nach der Auffassung des BAG das äußere Erscheinungsbild des Vertrages sein. Die Vertragslaufzeit war sowohl fett als auch in größerer Schrift gedruckt als der restliche Text des Vertrages. Durch die drucktechnische Hervorhebung sei der Eindruck erweckt worden, der Vertrag sei zum 31.10.2006 befristet. Auf Grund der Vertragsbestimmung und ihrer optischen Gestaltung habe der Arbeitnehmer nicht damit rechnen müssen, dass der weitere Vertragswortlaut ohne besondere Hervorhebung eine Befristung zum Ablauf der 6-monatigen Probezeit enthielt.
Darüber hinaus sieht das BAG das sog. Transparenzgebot verletzt. Die Vertragsregelungen hätten derart gestaltet werden müssen, dass die gewählte weitere Befristungsabrede wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lässt. Bei den vorliegenden doppelten Befristungsabreden war das nicht der Fall, da einerseits eine Vertragslaufzeit von sechs Monaten, andererseits eine Vertragslaufzeit von 01.11.2005 bis 31.10.2006 festgelegt wurde.
Praxishinweis: Grundsätzlich ist im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages auch die Aufnahme einer Probezeit möglich. Hier sollte jedoch vor dem Hintergrund des zitierten BAG-Urteils eine andere Gestaltungsmöglichkeit als die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit gewählt werden.

