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Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

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Vertragsgestaltung
BAG, Urt. v. 20.05.2008, 9 AZR 382/07

In Arbeitsverträgen finden sich häufig sog. Schriftformklauseln, die festlegen, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur wirksam vereinbart werden können, wenn sie schriftlich festgelegt werden. Sofern zusätzlich die Regelung getroffen wird, dass auf dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich verzichtet werden kann, spricht man von einer sog. doppelten Schriftformklausel. Nunmehr hat das BAG eine Schriftformklausel als zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als unwirksam angesehen.

Fall:

Im konkreten Fall erstattete der Arbeitgeber in der Vergangenheit seinen in China tätigen Arbeitnehmer die Kosten für die Wohnungsmieten in China. Dies war im Arbeitsvertrag nicht schriftlich geregelt. Ab August 2005 verweigerte der Arbeitgeber gegenüber dem mittlerweile gekündigten Arbeitnehmer die Fortsetzung dieser Übung der Mietkostenerstattung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem gegenständlich geschlossenen Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform. Der Arbeitgeber hat dabei die Auffassung vertreten, die vertraglich vereinbarte doppelte Schriftformklausel stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung bzgl. der Übernahme der Mietkosten des Arbeitnehmers entgegen.

Entscheidung:

Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.05.2008 zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden, denn die gegenständliche Schriftformklausel sei zu weit gefasst und deshalb unwirksam.

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Anmerkung/Praxishinweis:

Die gegenständliche doppelte Schriftformklausel erweckte im konkreten Fall beim Arbeitnehmer den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam. Das entspricht nicht der wahren Rechtslage. Dieses Prinzip des Vorrangs (mündlicher) individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber doppelten Schriftformklauseln durch. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel ist deshalb irreführend. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist damit unwirksam. Auf Grund der unwirksamen doppelten Schriftformklausel konnte im konkreten Fall ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Mietkosten aus der über eine längere Zeit durchgeführte betriebliche Übung entstehen.
Beachte: Bislang schloss eine doppelte Schriftformklausel den Anspruch aus betrieblicher Übung aus. Nach der neuen Rechtsprechung des BAG sollen jedoch die bisher üblichen doppelten Schriftformklauseln unwirksam sein, so dass sie einem Entstehen einer betrieblichen Übung nicht mehr entgegenstehen können.

Praxishinweis: Gerade im Hinblick auf den Vorrang individueller Vertragsabreden im Sinne des § 305 b BGB sollten betroffene Arbeitsverträge auf die Wirksamkeit der bestehenden doppelten Schriftformklauseln überprüft werden.