VVG 2008 - Das neue Versicherungsvertragsgesetz
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft und ersetzte das seit fast 100 Jahren geltende VVG aus dem Jahr 1908. Durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wurde versucht, den Schutz des Versicherten zu verbessern, die Transparenz bei Abschluss und Abwicklung des Versicherungsvertrages zu erhöhen und dabei die rechtspolitischen Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung sowie die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die wichtigsten sich aus der Reform ergebenden Änderungen des Versicherungsvertragsrechts sollen im Folgenden kurz dargestellt werden:
Die Reichweite der Bestimmungen des neuen VVG ist deutlich größer als bisher. Die neuen Vorschriften gelten nunmehr nicht nur für Verbraucher, sondern für sämtliche Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dass das VVG-2008 auch auf Gewerbetreibende anzuwenden ist.
In den §§ 6, 7 VVG-2008 sind nunmehr konkrete Beratungs- und Informationspflichten geregelt. Nach diesen Vorschriften müssen Versicherer oder ihre Vermittler Kunden vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten und informieren.
1) Beratungspflichten
Im Hinblick auf die Beratungspflichten aus § 6 VVG-2008 wird eine produkt- und kundenbezogene Beratung geschuldet. Hierzu hat der Versicherer, soweit die Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation oder die Schwierigkeit, die betreffende Versicherung zu beurteilen, hierzu Anlass geben, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Ferner muss er die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Dabei ist jedoch der Versicherer wohl nicht verpflichtet, eine für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich optimale Entscheidung herbeizuführen. Eine derart weite Beratungspflicht würde eher dazu führen, dass ggf. der Versicherer dem Versicherungsnehmer von seinem eigenen Produkt abraten müsste. Die Beratungspflichten dienen vielmehr nur dazu, gefährliche Deckungslücken auf Seiten des Versicherungsnehmers zu vermeiden.
Die Beratung, d. h. die erfragten besonderen Umstände, der erteilte Rat sowie die Gründe für diesen Rat, muss der Versicherer dokumentieren und dem Kunden vor Abschluss des Vertrages in Textform übermitteln. Eine Beratung des Versicherungsnehmers hat auch während der Dauer des Versicherungsvertrages zu erfolgen, wenn Anlass für Nachfrage und Beratung erkennbar ist. Dies wäre beispielsweise bei Gesetzesänderungen aber auch bei bekannt gewordenen Änderungen in der Person und der Situation des Versicherungsnehmers der Fall. Sofern etwa ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigen will, müsste seitens des Versicherers ein Hinweis erfolgen, dass unter anderem die Möglichkeit besteht, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
Hinweis: Handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Fernabsatzvertrag, also um einen Vertrag, der durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, wie z. B. dem Internet geschlossen wird, so entfallen die Beratungspflichten. Diese Ausnahme soll jedoch nur für die Versicherer selber, nicht jedoch für deren Vermittler gelten. Ferner ist eine Beratung entbehrlich, wenn durch eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers hierauf verzichtet wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll allerdings ein solcher Verzicht der Ausnahmefall bleiben.
Die Verletzung der in § 6 VVG-2008 enthaltenen Beratungspflichten kann Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers auslösen.
2) Informationspflichten
Künftig muss der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 7 VVG-2008 über alle Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsvertrag geschlossen wird.
Damit entfällt das bisher praktizierte „Policenmodell“, nach dem der Versicherungsnehmer erst nach Vertragsschluss - mit der Zusendung der Versicherungspolice - sämtliche Versicherungsbedingungen und Informationen erhielt. Auch während der Laufzeit des Versicherungsvertrages bestehen die Informationspflichten des Versicherers fort, sofern es zu einer Änderung der mitgeteilten Umstände kommt.
Sämtliche Auskünfte über den Vertragsinhalt müssen dem Kunden in Textform rechtzeitig vor dem Vertragsschluss mitgeteilt werden. Hierzu genügt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Prozess des Vertragsschlusses nach Erhalt der Informationen (vorerst) nicht fortzuführen und die Informationen zu prüfen.
Ausnahmen von der Informationspflicht bestehen, wenn der Vertrag telefonisch geschlossen wird. Zudem kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher auf eine Information vor Abgabe der Vertragserklärung verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung erfolgen.
Sofern die in § 7 VVG-2008 geregelten Informationspflichten verletzt werden, führt dies dazu, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts bezüglich des Versicherungsvertrages nicht zu laufen beginnt.
III. Vorvertragliche Anzeigepflichten
1) Anzeigepflicht
Eine weitere wichtige Neuerung des VVG-2008 besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Ohne ausdrückliche Fragen in Textform besteht mithin keine Anzeigepflicht. Auch nach Abgabe seiner Vertragserklärung muss der Versicherungsnehmer weitere gefahrerhebliche Umstände nur dann anzeigen, wenn der Versicherer entsprechende Fragen in Textform stellt. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht beim Versicherungsnehmer.
2) Folgen bei Verstößen
Anders als nach altem Recht kann der Versicherer nicht mehr bei jeglicher schuldhafter Falsch- oder Nichtanzeige gefahrerheblicher Umstände von dem Versicherungsvertrag zurücktreten, sondern nur noch bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers. Erfolgte die Verletzung der Anzeigepflicht grob fahrlässig, besteht ein Rücktrittsrecht des Versicherers nur, wenn dieser bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes den Vertrag gar nicht geschlossen hätte. Erfolgte das Verschweigen eines solchen vertragshindernden Umstandes nicht grob, sondern einfach fahrlässig, steht dem Versicherer künftig nur noch ein Kündigungsrecht zu. Bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung kann die Anpassung des Vertrages nur für die laufende Versicherungsperiode verlangt werden. Diese Sanktionierung einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung stellt eine der wenigen Verschlechterungen aus Verbrauchersicht im Vergleich zum alten Versicherungsvertragsgesetz dar.
Hinweis: Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit dem Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsänderungsrecht nach dem VVG-2008, dass dieses dem Versicherer nur zusteht, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Erfragen der gefahrerheblichen Umstände durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die möglichen Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
3) Anfechtungsrecht des Versicherers
Unbeschadet bleibt das Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht ist nicht auf eine Täuschung über gefahrerhebliche Umstände beschränkt. Es genügt jegliche Täuschung, mit der Einfluss auf die Vertragsentscheidung des Versicherers genommen wurde. Eine Anfechtung kommt also auch dann in Betracht, wenn Umstände arglistig verschwiegen werden, nach denen der Versicherer „nicht oder nur mündlich“ gefragt hat.
Die Arglistanfechtung setzt demnach zunächst voraus, dass eine Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers besteht. Außerdem muss der täuschende Versicherungsnehmer das Bewusstsein und den Vorsatz haben, durch seine falschen oder unterlassenen Angaben die Vertragsentscheidung des Versicherers zu beeinflussen.
Beachte: Rechtsfolge der Arglistanfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages, wobei dem Versicherer bei der Rückabwicklung trotzdem die Prämien bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zustehen.
IV. Vertragsschluss und Widerruf
Künftig können Versicherungsnehmer ‑ außer bei der Versicherung von Großrisiken ‑ gemäß § 8 Abs. 1 VVG-2008 sämtliche Versicherungsverträge widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt dabei zwei Wochen. Sie beginnt, sobald dem Versicherungsnehmer sämtliche Informationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG-2008 samt allgemeinen Versicherungsbedingungen und Vertragsbestimmungen sowie der Versicherungsschein in Textform zugegangen sind. Darüber hinaus beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer vom Versicherer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen, die Kontaktdaten des Widerrufsempfängers und den Fristbeginn erteilt wurde.
Als Rechtsfolge des Widerrufs kommt es entweder zu einer kompletten Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses, oder aber dazu, dass die bereits ausgetauschten Leistungen - sprich die Prämien und die Versicherungsleistungen ‑ nicht zurückgewährt werden müssen.
Diese Rechtsfolgen sind im Konkreten nicht ausreichend klar gestaltet, sodass in Zukunft abzuwarten bleibt, inwieweit die Rechtsprechung im Einzelnen zu einer Klärung der Widerrufsfolgen beitragen wird.
V. Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Soweit der Versicherungsnehmer seine Anzeige ‑ bzw. Obliegenheitspflichten verletzt oder eine Gefahrerhöhung herbeiführt, kommt es nicht mehr wie nach der alten Rechtslage zwingend zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers.
Eine Gefahrerhöhung besteht, wenn nach Abschluß einer Versicherung Umstände eintreten, die die Gefahr der Verwirklichung des versicherten Risikos erhöhen.
Bislang hatte ein Versicherungsnehmer zum Beispiel keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dem gegenüber hatte er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Nunmehr gestaltet sich die Rechtslage so, dass bei einer Gefahrerhöhung oder schuldhaften Obliegenheitsverletzung die Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers nur noch bei Vorsatz vollständig entfallen. Soweit grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entfallen die Deckungsansprüche in der Regel nur noch anteilig. Ist dem Versicherungsnehmer also grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kann der Versicherer seine Leistung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Was dies konkret bedeutet, lässt der Gesetzgeber offen. Eine Präzisierung dieser Problematik ist in der näheren Zukunft durch die Rechtsprechung zu erwarten.
Diese Abkehr von den bisher geltenden Regelungen wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass das Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Praxis oftmals von den Gerichten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen aufgeweicht worden sei, häufig zu ungerechten Ergebnissen geführt habe und eine derart scharfe Sanktion auch aus Abschreckungsgründen nicht mehr gerechtfertigt sei.
VI. Weitere wichtige Neuerungen
Im Übrigen soll noch kurz auf die folgenden weiteren wichtigen Neuerungen eingegangen werden:
1) Vorläufige Deckung
In das VVG-2008 wurden Regelungen zum vorläufigen Versicherungsschutz aufgenommen.
Vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes fand sich trotz großer praktischer Bedeutung keine Regelung zur vorläufigen Deckung. Nunmehr stellt das VVG-2008 klar, dass es sich hierbei um ein gesondertes, vom Hauptvertrag im Grundsatz unabhängiges Vertragsverhältnis handelt. Ferner sind für dieses Vertragsverhältnis der vorläufigen Deckung nunmehr Erleichterungen im Hinblick auf die Informationspflichten des Versicherers gemäß § 7 VVG-2008 und der Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, was sich schon aus der Eilbedürftigkeit von Verträgen über vorläufige Deckung ergibt. Ein Widerrufsrecht steht dem Versicherungsnehmer bei Verträgen über eine vorläufige Deckung ebenso nicht zu.
Erleichterungen bezüglich der Beratungspflichten nach § 6 VVG-2008 sind dagegen nicht vorgesehen.
Die vorläufige Deckung endet, wenn der Hauptvertrag zu Stande kommt, ein weiterer Vertrag über vorläufige Deckung geschlossen wird, oder der Hauptvertrag wi-derrufen wird. Sofern im Hauptvertrag oder der vorläufigen Deckung der Versicherungsschutz von der Zah-lung der Prämie abhängig sein soll, endet der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung, sobald der Versicherungsnehmer sich mit der Zahlung der Prämie in Verzug befindet. Dies jedoch nur dann, wenn der Versicherer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
2) Verjährung
Auch die Vorschriften zur Verjährung von Versicherungsansprüchen wurden geändert.
Die bisher geltenden Verjährungsvorschriften für Ansprüchen aus Versicherungsverträgen wurden vereinheitlicht. Somit gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren nunmehr auch für Versicherungsverträge. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Deckungsanspruches und der Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen.
Eine Ausschlussfrist, in der nach Ablehnung der Ansprüche eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen musste - wie es in § 12 Abs III VVG alter Fassung geregelt war - , existiert in den Vorschriften des VVG-2008 nicht mehr.
Beachte: Derzeit ist fraglich, ob diese Ausschlussfrist, die nach den alten Regelungen sechs Monate betrug, für Altverträge auch nach Einführung des VVG-2008 gesetzt werden können. Teilweise wird vertreten, dass die Setzung einer Ausschlussfrist durch den Versicherer nach dem 01.01.2008 auch bei Altverträgen nicht mehr wirksam möglich sein soll. Diese Frage ist bislang nicht rechtssicher beantwortet. Auch hier bleibt eine gerichtliche Klärung abzuwarten.
3) Gerichtsstand
Auch ein neuer Gerichtsstand wurde eingeführt.
Gemäß § 215 VVG-2008 können Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder im Zusammenhang mit dessen Vermittlung an dem Gericht rechtshängig gemacht werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand, soweit es um Klagen gegen den Versicherungsnehmer geht. Der Versicherungsnehmer hingegen kann für seine Klage gegen den Versicherer auch konkurrierende Gerichtsstände wählen, zum Beispiel die Gerichte am Sitz des Versicherers oder am Sitz des Vermittlers, soweit es um Schadensersatzansprüche gegen diesen geht.
VII. Übergangsrecht
Das VVG a.F. bleibt bis zum 31.12.2008 auf sog. Altverträge ‑ also solche Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden ‑ anzuwenden.
Für Neuverträge, also Verträge, die nach dem 31.12.2007 zu Stande gekommen sind, gilt bereits das VVG-2008. Nach dem 31.12.2008 sind die Regelungen des VVG-2008 auch für Altverträge anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Versicherungsunternehmen möglich, geänderte Bedingungen, die sich an der neuen Rechtslage orientieren, in den Versicherungsvertrag einzubringen. Hierbei müssen die geänderten Bedingungen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden.
Werden solche einseitigen Änderungen nicht vorgenommen, treten ab dem 01.01.2009 an die Stelle der dann unwirksamen alten Bedingungen die gesetzlichen Regelungen des VVG-2008.
VIII. Fazit
Die in den Regelungen des VVG-2008 getroffenen Neuerungen stellen den Versicherungsnehmer im Großen und Ganzen besser als die bisherige Rechtslage. Insbesondere sorgt das neue Versicherungsvertragsgesetz bei nahezu allen Versicherungsverträgen für mehr Verbraucherschutz und einen gerechteren Interessenausgleich. Allerdings werden durch das VVG-2008 eine Vielzahl neuer Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung in der Praxis insbesondere durch die Rechtsprechung abzuwarten bleibt.
RA Veit Rößger

