Kündigung von Versicherungsverträgen durch den Versicherungsnehmer
Die Kündigung von Versicherungsnehmern führt nicht immer zu der gewünschten Vertragsbeendigung. Diese leidvolle Erfahrung musste sicherlich auch bereits der eine oder andere Leser machen. Versicherer stellen entweder den Erhalt der Kündigung in Abrede. Oder aber die Kündigung erfolgte verfrüht, verspätet, formungültig oder wurde an den falschen Adressaten gerichtet.
Wird die Kündigung in diesen Fällen vom Versicherer zurückgewiesen, verlängert sich der Vertrag im schlechtesten Fall um eine weitere Versicherungsperiode. Dies kann insbesondere dann fatale Auswirkungen haben, wenn der Versicherungsnehmer bereits eine neue Versicherung abgeschlossen hat und nun mit zwei Versicherungsverträgen konfrontiert wird.
Nachfolgend soll ein Überblick über die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten gegeben werden. Nach der üblichen Einteilung kann man drei Arten der Kündigung unterscheiden.
I. Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist die normale Form der Beendigung von Versicherungsverträgen mit automatischer Verlängerung oder Verträgen auf unbestimmte Dauer. Es gelten folgende Grundsätze:
Verträge mit fester Laufzeit bis zu 5 Jahren:
keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit während der festen Vertragslaufzeit
Verträge mit fester Laufzeit von mehr als 5 Jahren:
ordentliche Kündigung erstmals zum Ende des fünften oder jedes folgenden Jahres möglich
Verträge mit unbestimmter Laufzeit:
Kündigung nur zum Ende der jeweils laufenden Versicherungsperiode möglich (Kündigungsrecht kann durch Vereinbarung maximal für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen werden)
Beachte: Die vorstehenden Ausführungen behandeln nur den Kündigungstermin, also den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag durch Kündigung beendet werden soll. Hiervon ist zu unterscheiden die Kündigungsfrist, d.h. der Zeitraum, der zwischen (dem Zugang) der Kündigungserklärung und diesem Termin liegen muss. Diese Fristen sind in den jeweiligen AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) vertraglich festgelegt. Sie dürfen nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen und müssen für beide Parteien gleich lang sein.
II. Sonderkündigungsrechte
Die außerordentliche Kündigung gibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich aus besonderem Anlass vorzeitig vom Vertrag zu lösen.
1. Versicherungsfall
In den meisten Versicherungszweigen besteht nach dem Eintritt eines Schadensfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist ausdrücklich geregelt bislang nur für die Feuerversicherung, jedoch wird der dortige Rechtsgedanke entsprechend auch auf andere Versicherungsparten übertragen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, also deren Anerkennung oder (auch unberechtigter) Ablehnung ausgesprochen werden.
Beachte: Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob die Beendigung mit sofortiger Wirkung oder erst zum Ende des Versicherungsjahres eintreten soll. Letzteres ist zu empfehlen, da auch die Prämie bis zum Ablauf der Versicherungsperiode bezahlt werden muss.
2. Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel seine Prämie, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kündigen, und zwar frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung wirksam würde.
Aber: Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht ist, dass die Prämienerhöhung ohne Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes erfolgt.
3. Veräußerung der versicherten Sache
Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber automatisch in das Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein. Der Erwerber kann den Versicherungsvertrag deshalb binnen eines Monats ab Erwerb und Kenntniserlangung entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Beachte: Für den in der Praxis häufigsten Fall des Kraftfahrzeugverkaufs wird der Käufer durch eine Sonderregelung geschützt. Danach gilt die auf ihn übergegangene Versicherung als gekündigt, sobald er ein neues Versicherungsverhältnis beginnt. Hierfür reicht schon die Vorlage einer Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle.
Hinweis: In den einzelnen Versicherungszweigen bestehen darüber hinaus vereinzelt weitere Sonderkündigungsrechte zu Gunsten des Versicherungsnehmers, die an dieser Stelle jedoch nicht im Detail erläutert werden können. Hier hilft im Zweifel auch ein Blick in die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
4. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Wie andere Dauerschuldverhältnisse können auch Versicherungsverträge fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht bis zum Beendigungszeitpunkt oder zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Eine zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung des Versicherers liegt zum Beispiel vor, wenn er willkürlich und unberechtigt den Versicherungsschutz verweigert, unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder sich allgemein als säumig erweist. Beachte:
Für die Kündigungserklärung selbst sind zahlreiche Formalien zu beachten. Die wichtigsten seien nachfolgend genannt:
Schriftform:
Das Gesetz selbst regelt keine bestimmte Form, in fast allen Verträgen ist jedoch eine schriftliche Erklärung vereinbart. Hierfür genügt dann aber auch die sog. gewillkürte Schriftform, also Telefax, Computerfax oder e-Mail.
Adressat:
Die Kündigung sollte im Zweifel an den Sitz des Unternehmens gerichtet werden. Die örtlichen Versicherungsagenten gelten regelmäßig nach den Versicherungsbedingungen nicht zur Entgegennahme einer Kündigung bevollmächtigt.
Kündigung durch Dritte:
Wird die Kündigung durch eine dritte Person an Stelle des Versicherungsnehmers erklärt, z.B. durch einen Makler oder Versicherungsvertreter eines Wettbewerbers im Falle des beabsichtigten Versicherungswechsel sollte eine gesonderte Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden.
5. Exkurs:
Beendigung des Versicherungsvertrages auf andere Weise Neben der Kündigung kann ein Versicherungsverhältnis auch in anderer Form enden, nämlich durch:
- Zeitablauf
- Anfechtung (wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung des Vertragspartners)
- Rücktritt (Hauptanwendungsfall auf Seiten des Versicherungsnehmers ist die Lebensversicherung, bei der ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss besteht)
- Widerruf
- Widerspruch
- Wagniswegfall (Bsp.: Das versicherte Kfz wird entwendet oder völlig zerstört; die bloße Stilllegung des Fahrzeugs oder ein “nur“ wirtschaftlicher Totalschaden reichen demgegenüber nicht aus)
- Einvernehmliche Vertragsaufhebung

