Gibt es eine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge ?
Bereits im vergangenen Winter sorgten in den Medien Schlagzeilen über eine vom Gesetzgeber beabsichtigte „Winterreifenpflicht“ für sämtliche Fahrzeuge für Aufregung. Hintergrund war die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 2 Abs. 3a StVO. Was tatsächlich hinter dieser Änderung steckt und welche Konsequenzen daraus für den Bereich des Haftpflicht- ,Versicherungs- und Ordnungswidrigkeitenrechts resultieren, soll im Folgenden näher untersucht werden.
I. Rechtlicher Ausgangspunkt
Zum 01.05.2006 trat § 2 Absatz 3a StVO mit folgender (auszugsweise) Neufassung in Kraft:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage…“.
Bislang gab es weder in der StVO noch in anderen Rechtsquellen eine Pflicht, bei winterlichen Verhältnissen speziell dafür geeignete Reifen zu benutzen und ansonsten auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten. Straßenverkehrsrechtlich war es grundsätzlich nicht verboten, auch unter winterlichen Wetterbdingungen z.B mit sog. Sommerreifen zu fahren, solange dabei die Grundregel der StVO, d.h. gegenseitige Rücksicht und Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt wurde.
Entsprechend gibt es praktisch keine Rechtsprechung, die sich mit dieser Thematik beschäftigt. Eine Ausnahme bildet die Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2003, bei der einem Fahrzeughalter der Schutz seiner Kaskoversicherung versagt wurde, weil er mit Sommerreifen in ein hochgelegenes Wintersportgebiet gefahren war und dort einen Schaden an seinem Fahrzeug erlitten hatte. Entscheidend war jedoch, dass in diesem Fall allgemein bekannt und damit auch vorhersehbar war, dass in diesem Gebiet eine komplette Winterausrüstung des Kfz inklusive Schneeketten erforderlich war. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit und folgerichtig die Leistungsfreiheit der Versicherung ließen sich deshalb nicht auf „gewöhnliche“ Fälle übertragen.
II. Aktuelle Rechtslage
Die Neuregelung der StVO beinhaltet nun eine allgemeine, aber in zweifacher Hinsicht eingeschränkte „Winterreifenpflicht“ im Sinne einer Pflicht zur Anpassung der Ausrüstung des im Verkehr verwendeten Kfz.
1. Definition „Winterreifen“
Unter einem Winterreifen versteht man nach der StVO Reifen mit einer „M+S“-Kennzeichnung. Damit wird allerdings nur eine rechtliche Definition bestimmt. Technische, bauliche oder konstruktive Bestimmungen finden sich in den gesetzlichen Regelungen nicht. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat sich die Reifenindustrie auf einen industriellen Standard für wintertaugliche Reifen geeinigt und hierfür das sog. „Schneeflockensymbol“ als Ergänzung zur M+S-Kennzeichnung geschaffen. Reifen mit dieser Kennzeichnung müssen einem besonderen Schnee-Traktions-Test Stand halten.
2. Einschränkungen der „Winterreifen“-Pflicht
- Die Neuregelung bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Winter als Jahreszeit sondern nur auf die „Wetterverhältnisse“, das heißt auf eine möglicherweise kurzzeitige konkrete und aktuelle Wetterlage. Kraftfahrer sind wie bisher eindeutig nicht verpflichtet, während der gesamten Wintermonate (z.B. von November bis April) Winterreifen zu benutzen. Es scheiden also winterliche Wetterverhältnisse aus, bei denen problematische Straßenverhältnisse nicht zu erwarten sind, z.B. eine zwar sehr kalte und deshalb winterliche, insgesamt aber trockene und sonnige Wetterlage, bei der auch die Straßen trocken sind.
- Gefordert wird sodann nur eine „geeignete Bereifung“. Nach dem Wortlaut verlangt die StVO also weiterhin keine spezielle Bereifung, die in ihren Eigenschaften besonders auf winterliche Straßenverhältnisse zugeschnitten ist. Eine brauchbare Auskunft darüber, welche Reifen bei Winterwetter „geeignet“ sind, liefern in erster Linie die ausführlichen Reifentests, die jährlich vom ADAC durchgeführt werden. Maßgeblicher Maßstab für die Wintertauglichkeit ist das Fahrverhalten auf Schnee und Eis. Als geeignet dürften demnach zumindest die Reifen anzusehen sein, die eine Bewertung von „sehr gut“ bis wenigstens „ausreichend“ erhalten, nicht aber als „mangelhaft“ gelten.
Problem: Unklar bleibt jedoch trotz dieser Testergebnisse, welche Reifen dann im Sinne der Neuregelung „ungeeignet“ sind. Bislang sind Fachleute nämlich stets davon ausgegangen, dass ein guter Sommerreifen unter Umständen bessere Wintereigenschaften hat als ein schlechter oder alter Winterreifen. Winteruntauglich und damit ungeeignet könnten also auch Winterreifen sein, die älter als fünf Jahre sind. Eben so wenig ist erwiesen, dass alle anderen Reifen ohne „M+S“-Bezeichnung winteruntauglich sind. Das Herstellungsdatum wird seit dem Jahr 2000 4-stellig auf jedem Reifen angezeigt ( Beispiel: 2500 = 25. Woche 2000)
III. Ordnungswidrigkeiten
Mit der Neuregelung zur Anpassung der Fahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse wurden auch zwei neue Regeltatbestände für fahrlässige Begehung in die Bußgeldkatalogverordnung aufgenommen:
Standardverstoß ohne Behinderung → Verwarnungsgeld 20,00 €
Bei Behinderung infolge ungeeigneter Bereifung → Bußgeld 40,00 €, 1 Punkt
IV. Auswirkungen auf die Fahrzeugversicherung (Voll- und Teilkasko)
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer von der Leistungspflicht insbesondere dann frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Man könnte also daran denken – wie in der geschilderten Entscheidung des OLG Frankfurt geschehen – bei einem Schadensfall, der sich infolge der Benutzung nicht an die Wetterverhältnisse angepasster Bereifung ereignet, grundsätzlich Leistungsfreiheit anzunehmen.
Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, also selbst einfachste Überlegungen nicht anstellt und sogar das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Stichwort: „Wie kann man bloß..“). Vor diesem Hintergrund wird also die bloß abstrakte Gefahr von winterlichen Verkehrsverhältnissen nicht ausreichen, um eine grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können. Besondere Umstände können sich aber daraus ergeben, wenn Schnee und glatte Straßen hinreichend angekündigt waren oder man etwa im Winter eine Reise ins Gebirge antritt. In diesen Fällen dürfte ein schwerer Sorgaltsverstoß durchaus zu bejahen sein, wenn der Versicherungsnehmer eine Fahrt trotzdem beginnt, ohne entsprechende Vorkehrungen im Sinne einer wintertauglichen Bereifung zu treffen.
Wer sich bereits auf der Fahrt befindet und z.B. von einsetzendem Schneefall überrascht wird, muss sein Fahrzeug zumindest schnellstmöglich und ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zum Stehen bringen. Hinweis: Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherer.
Der Versicherungsnehmer kann sich entlasten, wenn er darlegt, dass der Unfall auch geschehen wäre, wenn er sein Fahrzeug mit Winterreifen geführt hätte. Die Versicherungen werden die Neuregelung künftig sicherlich zum Anlass nehmen, um noch mehr als bisher in solchen Fällen eine Eintrittspflicht abzulehnen. Jedoch ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfall abzustellen. Der bloße Umstand, dass es in den Wintermonaten kalt ist, schneien und auch glatt werden kann, dürfte allein nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichen.
V. Auswirkungen auf die Haftung bei Verkehrsunfällen
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet dem Grunde nach für jeden Schaden, der beim Betrieb seines Fahrzeugs entsteht, sofern der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Vereinfacht gesagt haftet er für ein Verschulden des Fahrzeugführers oder aber verschuldensunabhängig aus der sog. Betriebsgefahr. Letztere kann dann unberücksichtigt bleiben, wenn ein Verursachungsanteil oder die Schuld des Unfallgegners weit überwiegt. Die Neuregelung wird sich in zweifacher Hinsicht auswirken:
- Es war schon bisher anerkannt, dass eine bestimmte Ausstattung eines Fahrzugs die Betriebsgefahr derart erhöhen kann, dass sie nicht mehr hinter das Verschulden des Unfallgegners zurücktritt, wenn zwischen dem Unfall und der Ausstattung ein Zusammenhang besteht. Dieser Aspekt wird bei ungeeigneter Bereifung in jedem Fall zu berücksichtigen sein, mit der Folge, dass den betreffenden Fahrzeughalter stets eine Mithaftung trifft.
- Kann der Unfallgegner nachweisen, dass ein Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht durch eine geeignete Bereifung an die Wetterverhältnisse angepasst war, so ist dies vergleichbar mit dem Fall, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nachweisbar überschritten wurde. In beiden Fällen steht fest, dass ein Fahrzeugführer gegen Verhaltenspflichten der StVO verstoßen hat. Ein Verschuldenshaftung kann dann nur noch vermieden werden, wenn der Nachweis gelingt, dass der Fahrzeugführer entweder die Witterungsverhältnisse oder die daran nicht angepasste Bereifung nicht berücksichtigen konnte oder aber die falsche Bereifung zumindest nicht ursächlich für den Unfall war.
VI. Fazit
Es gibt also auch künftig keine Winterreifenpflicht. Jeder Autofahrer ist lediglich verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen. Und doch: Auch nach der Neuregelung bleiben jedenfalls bislang zu viele rechtliche Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten. Wer also auf jeden Fall Sanktionen vermeiden möchte und auch kein haftungs- und versicherungsrechtliches Risiko eingehen will, dem kann nur dringendst empfohlen werden, zukünftig so genannte Sommerreifen oder auch ältere Winterreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht mehr zu benutzen.

