Der neue Bußgeldkatalog - Die wichtigsten Änderungen
Durch die sog. „40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ wurden verschiedene Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung neu gefasst. Hiermit einher gingen auch neue Bußgeldtatbestände bzw. die Erhöhung bereits bestehender Bußgelder zum 01.05. bzw. 01.08.2006.
Die wichtigsten Änderungen sollen nachfolgend kurz vorgestellt werden:
1. Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
Drängler werden seit dem 1. Mai 2006 härter bestraft. Allerdings: Geändert haben sich nicht etwa die Vorschriften, vielmehr wurden die Sanktionen verschärft! Nach wie vor gilt für den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug folgende Faustformel :
Außerhalb geschlossener Ortschaften: Mindestabstand = halbe Tachoanzeige in Metern
Ein Beispiel: 100 km/h Geschwindigkeit = 50 Meter Abstand (halber Tacho!).
Für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Lastkraftwagen über 3,5 t) gelten größere Mindestabstände, doch auch in diesem Punkt haben sich im Jahr 2006 die Vorschriften nicht geändert. Wer weniger als fünf Zehntel (also weniger als die Hälfte) des Mindestabstands einhält, befindet sich im Bußgeld- und Punktebereich. Neu ist, dass
- auch bereits bei geringeren Verstößen im Regelfall Fahrverbote ausgesprochen werden;
- sich je nach Schwere des Verstoßes das Fahrverbot verlängert (bisher war das Regelfahrverbot für alle Verstöße grundsätzlich mit 1 Monat angesetzt); bei Geschwindigkeiten über 130 km/h erhöhen sich die Sätze nochmals.
Die neuen Regelbußgeldsätze bei Nichteinhaltung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug können sie nachfolgender Tabelle entnehmen:
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern | Bußgeld in € (Regelsatz) | Fahrverbot | Punkte |
Geschwindigkeit über 80 km/h, mit weniger als..
| |||
5/10 des halben Tachowerts | 40 | --- | 1 |
4/10 des halben Tachowerts | 60 | --- | 2 |
3/10 des halben Tachowerts | 100 | wenn über 100 km/h: 1 Monat | 3 |
2/10 des halben Tachowerts | 150 | wenn über 100 km/h: 2 Monate | 4 |
1/10 des halben Tachowerts | 200 | wenn über 100 km/h: 3 Monate | 4 |
Geschwindigkeiten über 130 km/h, mit weniger als..
| |||
5/10 des halben Tachowerts | 60 | --- | 2 |
4/10 des halben Tachowerts | 100 | --- | 3 |
3/10 des halben Tachowerts | 150 | 1 Monat | 4 |
2/10 des halben Tachowerts | 200 | 2 Monat | 4 |
1/10 des halben Tachowerts | 250 | 3 Monat | 4 |
2. Fahrzeugausrüstung und Wetterverhältnisse
Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen muss „an die Wetterverhältnisse angepasst sein“, dies schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung nunmehr vor. Zu diesem Thema wird in unserem Newsletter Verkehrsrecht November/Dezember 2006 näher ausgeführt.
Mit einem Fahrzeug unterwegs zu sein, dessen Ausrüstung nicht dem Wetter angepasst ist (zum Beispiel ungeeignete Bereifung, fehlendes Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage) kostet 20 Euro. Wird dadurch obendrein der Verkehr behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 40 Euro und einen Punkt in Flensburg.
3. Halten an Bahnübergängen
Wer einen Bahnübergang überquert, obwohl er eigentlich warten muss, gefährdet sich selbst, den Straßen- und Schienenverkehr und kann dafür zukünftig wesentlich schärfer sanktioniert werden. Bislang wurde jeder Verstoß gegen die Vorschriften mit einem Bußgeld von 50 € und 3 Punkten geahndet. Nunmehr gilt:
- Missachten Sie den Vorrang eines Schienenfahrzeugs, oder überqueren Sie sogar den Übergang unter Missachtung des Vorrangs, müssen Sie mit 50 Euro Bußgeld und 3 Punkten rechnen. Das kann beispielsweise an einem unbeschrankten Bahnübergang passieren, den Sie unachtsam überfahren, während sich ein Zug nähert.
- Wenn rote Lichtzeichen, Blinklichter oder sonstige Signale zu erkennen sind, die das Warten anordnen (zum Beispiel auch die weiß-rot-weiße Fahne eines Bahnbediensteten), kostet das Überqueren des Bahnübergangs 150 Euro, 3 Punkte und einen Monat Fahrverbot.
- Das Umfahren geschlossener Halbschranken oder Schranken kostet 450 Euro, 4 Punkte sowie drei Monate Fahrverbot. Fußgänger und andere nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer zahlen die Hälfte, sprich 225 Euro und erhalten ebenfalls 4 Punkte! (Da die Rechtsprechung bei diesem Tatbestand von vorsätzlicher Begehungsweise ausgeht, findet sich diese Regelung nur im „Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog“.)
4. Tunnel, Pannenbucht und Nothaltebucht
Da es neue Verkehrszeichen und Vorschriften für Tunnel und Nothaltebuchten gibt, musste auch der Bußgeldkatalog die Missachtung dieser Verkehrszeichen regeln. Seit 01.08.2006 gilt:
In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt | 10 € |
| 15 € |
| 35 € |
In einem Tunnel gewendet | 40 € / 1 Punkt |
In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt |
|
| 20 € |
| 25 € |
5. Gurtpflicht und Personenbeförderung
Ebenfalls neu geregelt wurden die Verpflichtung zum Tragen von Sicherheitsgurten und die Grundsätze der Beförderung von Personen in Fahrzeugen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass nur noch so viele Personen mitgenommen werden dürfen, wie im Fahrzeug Sicherheitsgurte vorhanden sind. Dies war bislang nicht eindeutig geregelt. Es ist also nicht mehr zulässig, auf dem Rücksitz eines Fahrzeugs 4 Kinder zu befördern, wenn – wie in aller Regel - nur 3 Gurte vorhanden sind.
Aber: Diese Neuregelung ist derzeit noch nicht bußgeldbewehrt.
RA Christian Bauer

