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Schiedsrichterentscheidungen - Tatsachenentscheidungen

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Stand: Mai 2008

 

Keiner liebt ihn wirklich, den 23. Mann auf dem Spielfeld. Mindestens die Hälfte der Spieler und der Zuschauer hat er gegen sich. Spieltag für Spieltag sieht er sich Anfeindungen ausgesetzt. Die Verfechter der Regeln werden oft in eine Schublade gesteckt, in der es von Vorurteilen und Anfeindungen nur so wimmelt.

Teil 1: Einführung und Manipulation


Kampf- oder Schiedsrichter können sich der öffentlichen Aufmerksamkeit sicher sein. Dies zeigte uns eindrucksvoll der Wett- und Manipulationsskandal der Fußballbundesliga. Doch was tun eigentlich Kampfrichter im Sport? Bei den Olympischen Sommerspielen in Peking konnten wir täglich deren Tätigkeit verfolgen. Sie leiten den sportlichen Wettbewerb. Dabei beobachten und vergleichen sie die Leistungen und das Verhalten der Sportler.

In vielen Fällen haben sie eine naturwissenschaftliche Messung vorzunehmen. Mittels der Messung ermitteln sie z.B., wer von den Athleten am schnellsten gelaufen, am weitesten oder höchsten gesprungen, am schnellsten gefahren oder geschwommen ist.

Dabei ist eigentlich nur eine Entscheidung die richtige. Dies soll die Kampfrichterentscheidung sein. Zu den messbaren Feststellungen gehören auch die Überwachung einer Mindestzeit (z.B. beim Bodenturnen), der Haltezeit (z.B. beim   Grätschwinkelstütz, Handstand), des Verbleibens innerhalb einer Linienbegrenzung (z.B. beim Bodenturnen) etc. Im Fußball entscheidet bekanntlich die Anzahl der erzielten Tore über Sieg oder Niederlage. Der Schiedsrichter muss feststellen, ob der Ball die Torlinie mit einer vollen Umdrehung überquert hat. Auch dies ist einer Messung zugänglich. Gerade das viel diskutierte “Wembley-Tor“ zeigt uns aber, dass diese Messung je nach Position des Schiedsrichters schwierig sein kann. Auch heute ist noch immer umstritten, ob im Weltmeisterschaftsfinale 1966 zwischen Deutschland und England der Ball die Torlinie überquerte oder nicht. Erinnert sei auch an das sogenannte Phantomtor des Bayernspielers Thomas Helmer im Bundesligaspiel des FC Bayern München gegen den 1.FC Nürnberg im Jahre 1994: Der Schiedsrichter erkannte auf Tor, obwohl der Ball am Netz vorbei ins Aus ging.

Noch schwieriger wird es, wenn der Schiedsrichter nicht nur eine messbare Entscheidung treffen muss, vielmehr eine Bewertung vorzunehmen hat - etwa über das Vorliegen eines Fouls und dessen Konsequenzen. Hierbei kann er leicht auch mal eine unrichtige Tatsachenentscheidung treffen.

Und noch einmal schwieriger ist das Treffen der richtigen Kampfrichterentscheidung bei den Sportarten, die dem Kampfrichter die Kompetenz zur persönlichen Bewertung einer sportlichen Leistung einräumen. Viele Sportarten sind davon betroffen. Man denke nur an die Haltungsnoten beim Skispringen, beim Snowboard in der Half Pipe, den Bewertungen beim Tanzen, Boxen, Dressurreiten, Eiskunstlaufen - und nicht zuletzt bei unseren zahlreichen Sportdisziplinen des Turnens.

Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es bei Fehlentscheidungen gibt, ob diese korrigiert werden können oder ob man sie bewusst in Kauf nimmt. In diesem Beitrag beschränken wir uns zunächst auf Fälle der bewussten Fehlentscheidung, der Manipulation.

Der Fall: Am 23. August 2004 rief der Oddset-Geschäftsführer der staatlichen Lotterieverwaltung beim DFB an und teilte mit, dass bei zwei Fußballspielen, die von Schiedsrichter Hoyzer geleitet wurden, von einem Wettkunden aus Berlin erhebliche Beträge gewettet wurden. Bei einem dieser Spiele habe der Drittligist SC Paderborn, auf den der Wettkunde gewettet hatte, das DFB-Pokalspiel gegen den Hamburger SV trotz eines 0:2-Rückstandes  insbesondere durch eine mehr als fragwürdige Elfmeterentscheidung des Schiedsrichters noch gewonnen. Im Januar 2005 berichteten Schiedsrichterkollegen dem DFB u.a. davon, dass Schiedsrichter Hoyzer versucht habe, andere Schiedsrichter zu bewussten Fehlentscheidungen zu überreden. So sollte der Linienrichter die Fahne bewusst unten lassen. Nach anfänglichem Leugnen gestand Hoyzer noch im Laufe des Januar 2005 und trug so selbst maßgeblich zur Aufklärung des Falles bei. Hoyzer gestand, dass er mit dem Großwetter Ante Sapina und dessen Brüdern im Berliner Café King regelmäßig Wett- und Manipulationsabreden getroffen habe, so auch beim oben genannten DFB-Pokalspiel, bei Spielen der 2. Bundesliga und der Regionalliga.

Die Entscheidung des DFB-Sportgerichts: Zahlreiche Vereine erhoben hierauf Einspruch beim DFB-Sportgericht und forderten eine Wiederholung der Spiele. Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB enthielt hierzu keine ausreichende Regelung. Es gab zahlreiche ungeklärte Fragen. Wer muss was nachweisen? Die Vereine hatten außer Zeitungsartikeln nichts zu bieten. Welche Fristen waren einzuhalten? Ab wann soll das Ergebnis eines Spiels definitiv bestehen bleiben?

Bewusst falsche Schiedsrichterentscheidungen wurden als Einspruchsgrund anerkannt. Einsprüche wurden als zulässig erachtet, wenn sie sich auf Spiele der laufenden Saison bezogen und innerhalb von zwei Tagen ab Kenntniserlangung vom dringenden Tatverdacht erhoben wurden. Zu einer Annullierung eines Spieles konnte es allerdings nur dann kommen, wenn der Einspruchsführer eine konkrete Manipulation des betroffenen Spiels nachweisen konnte. In bestimmten Fällen wurden Beweiserleichterungen zugestanden.

Bei lediglich zwei Spielen - Ahlen gegen Burghausen (2. Bundesliga, Schiedsrichter Hoyzer und Hertha BSC Amateure gegen Arminia Bielefeld Amateure, Regionalliga Nord, Schiedsrichter Marks)- wurden Wiederholungen angeordnet. Das DFB-Pokalspiel SC Paderborn gegen den Hamburger SV stellte sich schon deshalb problematisch dar, weil der DFB-Pokal sich schon im Viertelfinale befand. Man schloss einen Vergleich. Der Hamburger SV erhielt eine Gegenleistung von etwa zwei Millionen Euro.

Schiedsrichter Robert Hoyzer wurde aus dem DFB ausgeschlossen. Im Übrigen wurde er auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Im Juli wurde er nach Verbüßung der Hälfte seiner gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen. Der DFB hat die oben erwähnten  Grundsätze im Rahmen eines außerordentlichen Verbandstages 2005 in ordentliches Verbandsrecht umgesetzt. Ferner wurde geregelt, dass nach dem viertletzten Spieltag einer Saison ein Einspruch mit dem Ziel der Spielwiederholung unzulässig ist. Im Ergebnis installierte man damit ein Rechtssystem gegen Manipulationen durch Schiedsrichter, entschied sich aber im Zweifel für die Sicherung des Spielbetriebs. Man nimmt damit bewusst in Kauf, dass in bestimmten Situationen eine manipulierte Entscheidung Bestand hat.

Gab es auch im Turnsport Vergleichbares? Bei der Europameisterschaft 2000  im  spanischen Zaragossa in der Rhythmischen Sportgymnastik bewerteten einige Kampfrichterinnen einige Gymnastinnen besonders hoch, andere wiederum besonders niedrig. Eine Athletin erhielt trotzt sportlicher Fehler mehrfach 10 Punkte. Massive Zuschauerproteste waren die Folge. Sogar die Polizei wurde allarmiert. Zu Beginn des 2. Wettkampftages wurden die Kampfrichterinnen im Rahmen einer Kampfrichterbesprechung ermahnt. Die Auffälligkeiten des Vortages wiederholten sich nicht mehr. Nach bis dato nicht bewiesenen Gerüchten sollen einige Kampfrichter eine Absprache über das Endergebnis getroffen haben.

Nach dem Wettkampf wurden 26 Kampfrichterinnen für ein Jahr, sechs für zwei Jahre unter Einschluss der Olympischen Spiele in Sydney als Kampfrichter gesperrt. Lediglich eine Kampfrichterin ging gegen die Sperre vor. 

Die Entscheidung des Gerichts (TAS, Internationales Sportschiedsgericht): Nachdem die einspruchsführende Kampfrichterin auf Verbandsebene unterlag, wandte sie sich an das hierfür zuständige internationale Sportschiedsgericht (TAS). Dieses musste dabei in die Rolle einer Kampfrichterin schlüpfen. Schließlich hatte es der Frage nachzugehen, ob die Bewertungen grob fehlerhaft waren. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Kampfrichterin ihre Pflichten schuldhaft verletzt hatte. Es wurde Zeugenbeweis erhoben  mit dem Ergebnis, dass die Höchstnote 10 nicht hätte vergeben werden dürfen. Die Kampfrichterin konnte zu ihrer Entlastung nichts vorbringen. Ihr Verhalten wurde als schwerwiegendes Verschulden eingestuft. TAS führte wörtlich aus: „Solange die Abweichung in der Benotung geringfügig ist, könnte man sich fragen, ob es sich nicht lediglich um einen Beurteilungsfehler handele. Soweit andererseits allerdings die Höchstnote 10 vergeben wurde, obwohl die Gymnastin Ausführungsfehler insgesamt sieben Mal begangen hatte, welche die Kampfrichterin unbestreitbar hätte aufdecken müssen, konnte eine derartige Abweichung weder aus Fahrlässigkeit noch aus Inkompetenz der Berufungsführerin resultieren, sonder nur aus einer eindeutigen und absichtlichen Verletzung ihrer Verpflichtung als Kampfrichter.“ Die Sperre wurde bestätigt. Eine Widerholung der Europameisterschaft bzw. das Wettkampfergebnis als solches war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Anmerkungen: Die obigen Fälle stellen Extremsituationen dar, welche die absolute Ausnahme sind. In solchen Fällen der betrügerischen Manipulation besteht durchaus die Berechtigung eine Korrektur der getroffenen Entscheidung einzufordern. Die große Anzahl der Kampfrichter erfüllt ihre Aufgabe hingegen ordnungsgemäß und mit der gebotenen Neutralität. Gleichwohl kann es zu Bewertungsfehlern kommen.

Teil 2: Bewertungsfehler 

Im ersten Teil wurde anhand des Wett- und Manipulationsskandals in der Fußball-Bundesliga (Fall Hoyzer) sowie der Vorkommnisse im Rahmen der Europameisterschaft in der Rhythmischen Sportgymnastik im Jahre 2000 im spanischen Zaragossa aufgezeigt, dass in Extremsituationen (insbesondere in Fällen der betrügerischen Manipulation) ein berechtigtes Interesse besteht, eine Korrektur einer Schieds- bzw. Kampfrichterentscheidung einzufordern.

Doch wie verhält es sich bei Bewertungsfehlern, bei denen keine böse Absicht dahintersteckt?

Grundsätzlich wird die Entscheidung des Schieds-/Kampfrichters als sog. „Tatsachenentscheidung“ (oder als „Spielfeldentscheidung, als „field of play decision“ bzw. als „field of competition decision“) bezeichnet. Ist diese Entscheidung endgültig oder gibt es die Möglichkeit der Korrektur bzw. Abänderbarkeit?

Es stellt sich also die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Kampfrichterentscheidungen durch die Wettkampfleitung, ein Schiedsgericht, ein Verbandsgericht oder ein ordentliches Gericht überprüft werden können und welche Rechtsfolgen die Überprüfungsinstanz aussprechen kann.

Die Beantwortung dieser Frage steht vor einem Zielkonflikt. Einerseits braucht es im Sport schnelle Entscheidungen. Wie soll sonst der Sieger bereits am Ende des Wettkampfes feststehen? Wir alle kennen sicherlich den faden Beigeschmack, wenn bei hochkarätigen Sportveranstaltungen (Formel 1) der Sieger erst Monate später am grünen Tisch ermittelt wird.  Andererseits sollen die Entscheidungen auch richtig sein, da sonst evtl. der Falsche gewinnt, es jedenfalls nicht fair zugeht.

Das sporteigene Moment der schnellen Entscheidung spricht gegen eine Überprüfung. Das Erfordernis der Richtigkeit kann jedoch eine Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung erfordern, was für die Nachprüfbarkeit spricht. Was ist hier der richtige Weg? Im Einzelnen müssen dies unsere Sportregeln bestimmen. Was sagen diese aus? Nimmt man eine ggf. fehlerhafte Entscheidung aus Gründen der gewünschten Schnelligkeit hin, so stellt sich die Frage, ob dies fair ist. Mit dieser Thematik haben wir uns auseinanderzusetzen, um unsere Wettkampfregeln verstehen und kritisch hinterfragen zu können.

Dabei müssen wir uns zunächst Nachfolgendes bewusst machen: Bereits im Vorbericht wurde ausgeführt, dass die Gefahr einer Fehlentscheidung bei den einzelnen Sportarten ganz unterschiedlich ist. Es liegt auf der Hand, dass diese bei Sportarten, die dem Kampfrichter eine Beurteilungskompetenz (etwa in Bezug auf Ästhetik, Schwierigkeit, Originalität, um einige zu nennen) einräumen, wesentlich höher ist, als bei denjenigen, bei denen das Ergebnis der richtigen Entscheidung einer wissenschaftlichen Messung (Weite, Höhe, Schnelligkeit etc.) zugänglich ist. Wir wissen, dass die turnerischen Disziplinen nicht zuletzt aufgrund ihrer Komplexität hier in erster Reihe stehen. Die Behauptung, dass sie zu den am schwersten zu bewertenden Sportarten gehören, ist weder Anmaßung noch Übertreibung. Turnen ist nicht nur in der Erlernung und Ausführung, vielmehr auch in der Bewertung extrem komplex und schwierig. Die Kehrseite der Medaille erleben wir bei der Präsentation unserer Sportarten. Manchmal ist es schwierig, das richtige Ergebnis auf den Zuschauerplätzen zu verstehen. Wer hat es nicht schon erlebt, dass – unabhängig von dem Gesichtspunkt der Sympathie für einen Turner – Kampfrichter auch für richtige Entscheidungen „Pfiffe und Buhrufe“ geerntet haben.

Ich möchte in dieser Ausgabe einen Fall schildern, der sich 2004 bei den Olympischen Sommerspielen in Athen zugetragen hat:

Der Fall: Einige werden sich an die Fernsehbilder des olympischen Marathonlaufs erinnern können. Kurz vor dem Ziel wurde der Brasilianer Vanderlei Cordeiro de Lima von einem Zuschauer attackiert und dabei von der Strecke gedrängt. Er konnte den Lauf zwar fortsetzten, wurde jedoch von zwei Verfolgern überholt. Die Goldmedaille holte sich der aus Italien stammende Stefano Baldini. Cordeiro de Lima gewann die Bronzemedaille.

Noch am gleichen Tag legten sowohl er als auch der brasilianische Leichtathletikverband bei der zuständigen „Jury of Appeal“ Protest ein, dem nicht stattgegeben wurde. Hierauf erhoben beide Beschwerde beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS).

Die Antragsteller argumentierten folgendermaßen: Zum Zeitpunkt der Attacke sind die Verfolger zugegebenermaßen eine höhere Geschwindigkeit gelaufen. Den Rückstand von 29 Sekunden hätten diese gleichwohl nicht aufholen können, wenn sie die gleiche Geschwindigkeit wie beim Zwischenfall bis zum Ziel weitergelaufen wären. Der Zwischenfall dauerte zwar nur 16 Sekunden, kostete Cardeiro de Lima jedoch weitere Kräfte und verschaffte den Verfolgern einen psychologischen Vorteil, so dass sie auflaufen konnten, was diese zusätzlich beflügelt habe.

Der Antragsgegner (die Jury of Appeal) hielt dem entgegen, dass er durch seine Entscheidung endgültig über die Anwendung einer Spielregel befunden habe, die vom CAS nicht mehr abgeändert werden könne. Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht überzeugend genug darlegen können, dass Codeiro de Lima ohne den Zwischenfall das Rennen tatsächlich gewonnen hätte. Darüber zu spekulieren sei müßig.

Die Entscheidung: Der CAS stellt zunächst fest, dass es für die Entscheidung grundsätzlich zuständig sei. Auch könne sich ein Sportler mit dem Ziel des Erhaltes einer olympischen Goldmedaille an den CAS wenden, d.h. dass der Sportler aktiv legitimiert ist. Die Aktivlegitimation für den Leichtathletikverband verneinte es jedoch. Damit blieb nur noch Codeiro de Lima auf Antragstellerseite übrig.

In der Sache stellte der CAS  fest, dass die Entscheidung der Jury of Appeal, Stefano Baldini die Goldmedaille zu verleihen, eine „field of competition decision“ (Spielfeldentscheidung) gewesen sei und solche Entscheidungen grundsätzlich geschützt seien. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine solche Entscheidung willkürlich oder in böser Absicht getroffen wird. Dies wäre der Fall, wenn eine erwiesene Bevorzugung oder Benachteiligung vorliegen würde. Der CAS führte weiter aus, dass die Hürden hierfür hoch angesetzt werden müssen, da ansonsten mit einer Flut von Verfahren enttäuschter Wettkämpfer gerechnet werden müsse, welche nichts unversucht lassen würden, ihr Resultat am grünen Tisch zu verbessern.

Der CAS kam zu dem Schluss, dass Codeiro de Lima nicht habe darlegen können, welche Wettkampfbestimmung verletzt worden sei, indem man Baldini, der als erster die Ziellinie überschritt, die Goldmedaille zuerkannte. Deshalb kam es zu keinem anderen Resultat bzw. keiner anderweitigen Medaillenverteilung. Für eine weitere Goldmedaille fehlte es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Reglement der IAAF. Auch wenn es feststellte, dass Codeiro de Lima Opfer unglücklicher Umstände geworden sei, blieb dem obersten Internationalen Sportschiedsgericht  nichts anderes übrig, als den Antrag abzuweisen. Zumindest erhielt der die „Baron de Coubertin-Medaille“ für besonders sportliches Verhalten.

Anmerkungen: Cordeiro de Lima hat die Braron de Corbertin-Medaille zu Recht erhalten, zumal er mit seinem Antrag eigentlich die Verleihung einer zweiten Goldmedaille erstrebte, jedoch nicht die Aberkennung der Goldmedaille zu Lasten Stefano Baldinis. Er erstrebte also eine Lösung, wie sie bei den Olympischen Winterspielen im Jahre 2002 in Salt Lake City im Paarlauf angeordnet worden war. Damals war eine Preisrichterin offensichtlich beeinflusst worden. Der IOC-Präsident hat hierauf per Dekret eine zweite Goldmedaille verliehen. Hierzu war allerdings das Schiedsgericht im vorliegenden Fall nicht in der Lage, da dies das Reglement nicht hergab.

Zusammenfassend hat der CAS entschieden, dass:

a) ein Athlet, der einen Anspruch auf Zuteilung einer olympischen Goldmedaille geltend macht, sich grundsätzlich an CAS wenden kann,

(b) der CAS eine sog. Tatsachenentscheidung (Spielfeldentscheidung) nur dann aufheben kann, wenn die Entscheidung nachgewiesen willkürlich oder in böser Absicht mit dem Ziel der Bevorzugung oder Benachteiligung von Wettkämpfern getroffen wurde und

(c) der CAS, soweit dies im Wettkampfreglement nicht vorgesehen ist, keine Möglichkeit hat, auch nicht aus Fairnessüberlegungen, eine zweite Goldmedaille zu verleihen.

Auch aus dem Turnen gibt es hierzu Beispiele: So hat Bruno Grandi, Präsident des Internationalen Turnerbundes (FIG), den Sieger des Mehr-kampffinales im Gerätturnen männlich Paul Hamm (USA) aufgefordert, seine Goldmedaille aus Gründen der Fairness an den Südkoreaner Yang Tae Young weiterzugeben.

RA Dr. Alfons Hölzl