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Seit 01.Juni 2005: In aller Regel drei Monate Kündigungsfrist für Mieter

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Stand: September 2005

Zum 1. Juni 2005 ist die Ergänzung zur Übergangsvorschrift für Kündigungsfristen in Altverträgen (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) in Kraft getreten, die auch Altmietern den Vorteil der neuen kurzen Kündigungsfrist gewährt, wenn in einem Formularmietvertrag die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen nur wiederholt werden.

Der Gesetzgeber hat damit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2003 zu vereinbarten Kündigungsfristen in Altverträgen reagiert und einen „Geburtsfehler“ der Mietrechtsreform korrigiert. Mieter können jetzt ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter: Vorausgesetzt, sie sind durch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.

Nach der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des EGBGB vom 26.05.2005 hat die Übergangsvorschrift zu den Altvertragskündigungsfristen in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB2) jetzt folgenden Wortlaut:

„§ 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“

RA Christian Bauer