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Die Parabolantenne - Eigentumsgarantie contra Informationsfreiheit

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Stand: September 2006

Fernsehen und Radiohören sind ein Grundbedürfnis von Mietern und Eigentümern zugleich. Mehr als 13 Mio. nicht nur ausländische, sondern auch deutsche Haushalte empfangen in Deutschland TV- und Radioprogramme mittels einer Satelliten-/Parabolantenne.

I. Einführung 

Immer wieder streiten sich Vermieter und Mieter, aber auch Eigentümer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft um das Recht, Satellitenschüsseln an Balkon oder Hausfassade anzubringen. Aus diesem Grunde wird fast jeder Wohnungseigentumsverwalter im Laufe seiner Tätigkeit mit der Frage beschäftigt, dass ein Wohnungseigentümer oder ein Mieter eine Parabolantenne errichten möchte. Wo eigenmächtig vollendete Tatsachen geschaffen worden sind, wenden sich die übrigen Wohnungseigentümer an den Verwalter mit der Frage, ob sie dies hinnehmen müssen.

II. Vorüberlegung

Zunächst ist strikt zwischen den verschiedenen Rechtsbeziehungen zu unterscheiden:

Ob ein Mieter eine Parabolantenne errichten darf, ist nach dem Rechtsverhältnis zu seinem Vermieter, also nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen und dem Mietrecht zu beurteilen.

Davon zu trennen ist das Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zu den in der Eigentümergemeinschaft zusammen geschlossenen übrigen Wohnungseigentümern.

Der Mieter kann also im Verhältnis zu seinem Vermieter mehr Rechte haben, als dieser gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies kann für den vermietenden Eigentümer zu der unangenehmen Folge führen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Mieter wegen seiner Bindung gegenüber der Eigentümergemeinschaft rechtlich unmöglich ist.

Gegenstand der vorliegenden Betrachtung sollen ausschließlich die Besonderheiten im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft sein.

Beachte: Vermietende Wohnungseigentümer sollten sich in jedem Falle vor der Vermietung über bestehende Beschlüsse oder Vereinbarungen informieren. Bei einem wirksamen Verbot von Parabolantennen müssen sie sicherstellen, dass der Mieter seinerseits auf die Anbringung von unzulässigen Satellitenempfangsanlagen durch Vertragsabrede verzichtet, oder sie dürfen an Mieter, die zu einem solchen Verzicht nicht bereit sind, nicht vermieten. Gestatten sie hingegen ihrem Mieter entgegen einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung der Eigentümergemeinschaft die Installation einer Antenne, verpflichtet dies die anderen Miteigentümer nicht zur Zustimmung.

III. Informationsfreiheit contra Eigentumsgarantie – Abwägungskriterien

Grundsätzlich prallen bei der Frage nach der Installation/Beseitigung einer Parabolantenne zwei Interessengegensätze aufeinander:

Die einen nehmen Bezug auf die in Art. 5 GG geschützte Informationsfreiheit, die anderen verweisen auf die in Art. 14 GG festgelegte Eigentumsgarantie.

Im Falle eines Wohnungseigentümers mit ausländischer Staatsangehörigkeit soll dabei im Grundsatz das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer hinter dem besonderen Informationsinteresse am Empfang der Heimatsender zurücktreten. Der ausländische Sondereigentümer kann nicht auf den vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden. Natürlich hat dies nicht zur Folge, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen der übrigen Wohnungseigentümer gänzlich unberücksichtigt blieben. Nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann nämlich grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer von dem anderen verlangen, dass dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs einhält.

Diese Grenzen werden

(1) durch Gesetz,
(2) durch Vereinbarungen und
(3) durch Eigentümerbeschlüsse

gezogen.

1. Gesetzliche Grenzen

Nach § 14 Nr. 1 WEG darf auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn die Veränderung des optischen Gesamteindrucks die Grenze der Zulässigkeit überschreitet. Es ist mithin stets eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen.

Folgende Leitlinien haben sich dabei in der Rechtsprechung herauskristallisiert:

  • Die Antenne muss in jedem Fall entsprechend den bau- und ggf. auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden, so dass eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann.
  • Weiterhin darf die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört. Beachte: Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu. Das Mitspracherecht der übrigen Wohnungseigentümer betrifft nicht nur den Ort der Aufstellung, sondern auch die Art der Befestigung. Das Mitbestimmungsrecht ist bereits dann verletzt, wenn eine weitere Aufstellungsmöglichkeit neben der gewählten Anbringung besteht. Um den anderen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, ihre berechtigten Interessen zu wahren, ist es einem Wohnungseigentümer regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren.
  • Zudem können mehrere Wohnungseigentümer, die jeweils eine Parabolantenne anbringen wollen, auf die Installation einer Gemeinschaftsparabolantenne verwiesen werden, wenn das Gemeinschaftseigentum hierdurch weniger beeinträchtigt wird. In einer neueren Entscheidung hat das OLG München festgestellt, dass das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer führt und deshalb zuzulassen ist.

2. Grenzen durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer

Die Verpflichtung, eine Parabolantenne im Einzelfall nach obigen Grundsätzen zu dulden, steht Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über diesen Gegenstand nicht entgegen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung können die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des § 14 WEG abweichende Vereinbarungen, d.h. Regelungen mit Zustimmung aller Eigentümer treffen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Vereinbarungen eine Einschränkung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit eines Wohnungseigentümers zur Folge haben. Hieraus folgt im Grundsatz die Möglichkeit, in der – vereinbarten oder einseitig gesetzten – Gemeinschaftsordnung Regelungen zu treffen, die die Befugnis zur Anbringung von Parabolantennen einschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt auch eine solche Vereinbarung, die die Anbringung von Parabolantennen einschränkt oder verbietet, den Grundsätzen von Treu und Glauben. Sie ist deshalb unwirksam, wenn für ein Festhalten gerade an einem generellen Verbot das berechtigte Interesse fehlt.

Beachte: Rechtsnachfolger, also beispielsweise Käufer einer Wohnung, sind an eine solche Vereinbarung nur gebunden, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Ein Interessent sollte sich also vor dem Erwerb des Wohnungseigentums Gewissheit darüber verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Installation von Satellitenempfangsanlagen enthält. Nimmt er sodann trotz des Verbots einer Aufstellung von Parabolantennen nicht Abstand vom Kauf, so kann dies ungeachtet der Wirksamkeit der Vereinbarung als Verzicht auf das Informationsgrundrecht gedeutet werden.

3. Grenzen durch wirksamen Mehrheitsbeschluss

Über die Aufstellung/Beseitigung von Parabolantennen kann ohne entgegenstehende Regelung in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung grundsätzlich auch mit bloßem Mehrheitsbeschluss entschieden werden.

Beachte: Durch Beschluss können jedoch nur bestimmte Einzelfälle geregelt werden. Für ein generell in die Zukunft wirkendes Verbot fehlt der Eigentümergemeinschaft nämlich bereits die Beschlusskompetenz.

Ein Eigentümerbeschluss beinhaltet selbst dann keinen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, wenn die Vorgaben zum Aufstellungsort zu erheblichen, aber nicht unzumutbaren Kosten führen. Das geschützte Recht auf Information umfasst nämlich nicht den möglichst kostengünstigen Zugang.

Unproblematisch zulässig im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung und damit mehrheitlich beschließbar ist die Umrüstung von Breitbandkabelanschluss auf eine Satellitenempfangsanlage jedoch dann, wenn die optische Beeinträchtigung nur unerheblich und die Umrüstung im Hinblick auf die Kosten zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll ist. Ist eine voll funktionsfähige Gemeinschaftsantenne vorhanden, hängt die Zulässigkeit der Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten durch die Errichtung einer Parabolantenne im Rahmen mehrheitlich beschließbarer ordnungsgemäßer Verwaltung von der Quantität und der Qualität des bisherigen Programmangebots und von der absehbaren Möglichkeit des Anschlusses an das Kabelfernsehen ab.

Beachte: Wie auch immer ist ein Beschluss über die Unzulässigkeit einer konkreten Anlage jedoch in der Regel nur anfechtbar. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass eigenmächtig angebrachte Satellitenempfangsgeräte zu entfernen sind, so muss der Eigentümer, der hierin einen Verstoß gegen eigene Grundrechte oder solche seiner Mieter sieht, den Beschluss anfechten. Tut er dies nicht, wird der Beschluss bestandskräftig. Der betroffene Eigentümer verzichtet so auf seinen Anspruch auf Duldung der Satellitenempfangsanlage gegen die übrigen Eigentümer.

VIII. Fazit

Der Bundesgerichtshof und die Obergerichte haben mit den jüngsten Entscheidungen wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit geschaffen. Nach wie vor aber bleibt der Bereich der Parabolantennen / Satellitenanlagen einer der umstrittensten des gesamten Miet- und Wohnungseigentumsrechts. Für die Anwaltschaft ein interessantes und immer aktuelles Betätigungsfeld. Die neue technische Entwicklung und Verbreitung des Digitalfernsehens das den herkömmlichen Antennenempfang ersetzt, wird um so mehr dazu beitragen.

RA Christian Bauer