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Die Düsseldorfer Tabelle 2011 – Unterhaltspflichtigen bleibt mehr Geld

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Unterhalt
Stand: Februar 2011


Am 01.01.2011 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. In dieser Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Obwohl für 2011 keine Änderung des Kinderfreibetrages – und damit auch keine Änderung der Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder – vorgesehen ist, wurde die Düsseldorfer Tabelle 2011 in einigen Punkten geändert.

I. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die neue Düsseldorfer Tabelle sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

1. Unterhalt für Volljährige mit eigenem Haushalt:

Bei Studenten oder sonstigen Volljährigen, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben, sondern einen eigenen Haushalt führen, bemisst sich der Unterhaltsbedarf wie schon bisher auch weiterhin nach einem festen Bedarfssatz, der nun allerdings von 640,00 € auf 670,00 € angehoben worden ist. Dieser Betrag deckt den gesamten Bedarf des Volljährigen ab, vor allem auch die Kosten für Verpflegung, Wohnung, Fachliteratur und Fahrten zum Studienort. Nach wie vor nicht enthalten sind allerdings die auf 500,00 € pro Semester angehobenen Studiengebühren.
Unverändert geblieben sind demgegenüber die Bedarfssätze für minderjährige Kinder sowie für Volljährige, die im Haushalt eines Elternteils leben.

2. Selbstbehalte

Der Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, orientiert sich an den Lebenshaltungskosten. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (sog. Hartz-IV-Entscheidung) wurde jedoch für erforderlich angesehen, den Eigenbedarf unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen dem Einkommen Erwerbstätiger und staatlicher Sozialhilfe nachvollziehbar zu gestalten. Dies hat zu einer Erhöhung des Selbstbehaltssatzes für Erwerbstätige gegenüber Minderjährigen sowie privilegiert volljährigen Kindern von 900,00 € auf nunmehr 950,00 € geführt. Bei Nichterwerbstätigen verblieb es demgegenüber bei 770,00 €.
Auf Grund dieser Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige wurden sämtliche Selbstbehalte um 50,00 € erhöht. Eine Ausnahme gilt für den Selbstbehalt beim Elternunterhalt, der mit mindestens monatlich 1.500,00 € festgelegt wurde und damit um 100,00 € gestiegen ist.

Die Selbstbehaltssätze stellen sich wie folgt dar:
 
 

Düsseldorfer Tabelle 2010

 

Düsseldorfer Tabelle 2011

Unterhaltspflicht von berufstätigen Eltern gegenüber Kindern bis 21 (Schüler):

900,00 €

950,00 €

Unterhaltspflicht von nicht berufstätigen Eltern  gegenüber  Kindern bis 21 (Schüler):

770,00 €

770,00 €

Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern:

1.100,00 €

1.150,00 €

Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter/dem Vater des gemeinsamen nicht ehelichen Kindes:

1.000,00 €

1.050,00 €

Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern und Großeltern:

1.400,00 €

1.500,00 €

 

II. Aktuelle  Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2011

 

 

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

 

Prozentsatz

 

 

 

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

 

 

Alle Beträge in Euro

 

 

bis 1.500

317

364

426

488

100

 

1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

 

1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

 

2.301 - 2.700

365

419

490

562

115

 

2.701 - 3.100

381

437

512

586

120

 

3.101 - 3.500

406

466

546

625

128

 

3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

 

3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

 

4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

 

4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
  • Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse nach den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle. 
  • In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  • Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Der Volltext der aktuellen Düsseldorfer Tabelle wie auch alle früheren Tabellen stehen auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare/Tabellen zum Download bereit. Hieraus können auch die jeweiligen Zahlbeträge entnommen werden.

III. Praxishinweis

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sollten in jedem Fall zum Anlass genommen werden, die Höhe der Zahlungsverpflichtung zu überprüfen, damit der Unterhaltsverpflichtete künftig nicht mehr zahlen muss als tatsächlich notwendig.

Ist der Unterhalt durch gerichtliche Entscheidung festgelegt, kann eine Herabsetzung rückwirkend erst ab dem Zeitpunkt beansprucht werden, ab dem der Unterhaltsgläubiger aufgefordert wurde, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Eine derartige Zeitschranke besteht zwar bei einer Abänderung von Unterhaltsvergleichen oder aber Jugendamtsurkunden nicht, dennoch sollte nicht zu lange abgewartet werden, da überzahlter Unterhalt in der Regel nicht mit Erfolg zurückverlangt werden kann.