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Die Düsseldorfer Tabelle 2010 - Kindesunterhalt steigt so stark wie noch nie

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Unterhalt
Stand: Januar 2010

 

Die Bundesregierung hat mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz Bürgern und Unternehmern zahlreiche Steuererleichterungen beschert. Unter anderem steigt das Kindergeld um 20,00 € auf 184,00 € für das erste und zweite Kind, der steuerliche Kinderfreibetrag von 6.024,00 € auf 7.008,00 € pro Jahr. Diese Erhöhungen machten früher als geplant auch eine Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle notwendig.

Die Neuregelung führt zu einer Erhöhung der Unterhaltsansprüche von Kindern getrennt lebender Eltern um durchschnittlich 13 %.
Die Änderungen sollten in jedem Fall zum Anlass genommen werden, die Höhe der Zahlungsverpflichtung zu überprüfen, damit der Unterhaltsverpflichtete künftig nicht mehr zahlen muss als tatsächlich notwendig, und auch die Unterhaltsbedürftigen sich nicht mit weniger Unterhalt zufrieden geben als ihnen eigentlich zustehen würde.
Die neue Düsseldorfer Tabelle wurde am 06.01.2010 veröffentlicht und gilt rückwirkend seit 01.01.2010.

 

I. Grundsätze der Düsseldorfer Tabelle

 

Bei der Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts werden seit je her Unterhaltstabellen herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel, die der Richter zur Ausführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „angemessener Unterhalt“ verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen.
Am bekanntesten ist die sog. Düsseldorfer Tabelle, die für den Kindesunterhalt Minderjähriger von allen Oberlandesgerichten angewendet wird. Aus dieser Tabelle ergeben sich unterschiedliche Unterhaltsbedarfssätze, die sich zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und zum anderen nach dem Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes bestimmen.

 

II. Aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2010

 

Aus der neuen Düsseldorfer Tabelle 2010 ergeben sich Unterhaltsansprüche zwischen 317,00 € und 781,00 € monatlich. Bei diesen Werten handelt es sich um den sog. Tabellenunterhalt (Bedarf), auf den das für das jeweilige Kind entfallende Kindergeld anzurechnen ist. Künftig stellt sich dieser monatliche Unterhaltsbedarf wie folgt dar:

 

 

 

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

 

Prozentsatz

 
  

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

 
 

Alle Beträge in Euro

 
 

bis 1.500

317

364

426

488

100

 

1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

 

1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

 

2.301 - 2.700

365

419

490

562

115

 

2.701 - 3.100

381

437

512

586

120

 

3.101 - 3.500

406

466

546

625

128

 

3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

 

3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

 

4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

 

4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
  • Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse nach den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle.
  • In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  • Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Der Volltext der aktuellen Düsseldorfer Tabelle wie auch alle früheren Tabellen stehen  unter der Rubrik Formulare/Tabellen zum Download bereit. Hieraus können auch die jeweiligen Zahlbeträge entnommen werden.

III. Konsequenzen

Ist der Kindesunterhalt bereits durch ein gerichtliches Urteil oder eine durch Jugendamtsurkunde festgelegt und handelt es sich dabei um einen sog. „dynamischen Titel“, wonach sich die Höhe des Unterhalts an der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung oder aber am Mindestunterhalt ausrichtet, so kann der ggfs. gestiegene Unterhalt ab 01.01.2010 sogleich mitvollstreckt werden.

Dennoch gilt zu beachten: Eine Abänderung zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers kann erst ab Inverzugsetzung erfolgen, d.h. nach Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten entweder zu einer Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels oder aber nach Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Neuberechnung der Kindesunterhaltsansprüche.

Ohnedies sollte zumindest in einem 2-jährigen Turnus vom Unterhaltsschuldner Auskunft verlangt werden, um die aktuellen Zahlbeträge überprüfen zu können. Nicht selten haben sich auch die Lebensumstände geändert, ohne dass die neue finanzielle Situation tatsächlich bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wurde.

IV. Fazit

Die Neuregelungen werden nicht nur positiv bewertet. Unter anderem wird kritisiert, dass die Erhöhung der Unterhaltssätze weder mit der realen Wirtschaftslage und der Lohnentwicklung korreliert noch mit den realen Einkünften der Unterhaltsverpflichteten. In der Tat waren die Mindestunterhaltssätze früher an die Einkommensentwicklung gekoppelt, heute richten sich diese nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der sich wiederum aus dem Existenzminimum berechnet.
Vermutlich wird sich gerade bei Geringverdienern der Streit um die Frage der Leistungsfähigkeit verschärfen.