Der Kinderbetreuungsunterhalt nach der Unterhaltsreform – der BGH macht Ernst!
Unterhalt ist immer wieder gut für einen Rechtsstreit: Wer, wie viel, warum und wie lange noch? Das sind nur einige der oft gestellten Fragen. Gemäß § 1570 BGB konnte ein geschiedener Ehegatte bislang Betreuungsunterhalt erfordern, solange und soweit er wegen der Erziehung und Versorgung gemeinsamer Kinder an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert war. Durch die Unterhaltsreform 2008 ist dieser Anspruch nachhaltig geändert worden.
Die gesetzliche Neuregelung stellt an die Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung von jüngeren Kindern deutlich strengere Anforderungen. Der BGH hat nunmehr in mehreren Entscheidungen seit dem 18.03.2009 erstmals nach der Unterhaltsreform über die Voraussetzungen und die Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Betreuungsunterhalt entschieden und dabei deutliche Worte gefunden.
I. Situation nach altem Recht
Vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts wurde in der Praxis das sogenannte Altersphasenmodell angewendet, bei dem sich die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils fast ausschließlich am Alter und auch der Zahl der zu betreuenden Kinder orientierte. Dieses Modell wurde im Hinblick auf die maßgeblichen Alterstufen auch „0-8-15-Modell“ genannt, dass heißt
- es bestand keine Erwerbsobliegenheit, so lange das betreute Kind noch nicht 8 Jahre alt war;
- bei einem Alter des Kindes zwischen 8 bis 15 Jahren kam eine zunehmende teilschichtige Erwerbstätigkeit in Betracht;
- spätestens mit dem 16. Lebensjahr des zu betreuenden Kindes endet hier die Freistellung von der Erwerbsobliegenheit.
Der praktische Vorteil dieses bisherigen Altersphasenmodells lag unbestreitbar in der sicheren Planbarkeit.
II. Neues Recht
Erstaunlicherweise war auch nach Inkrafttreten des Gesetzes in der Rechtsprechung eine starke Tendenz erkennbar, das bisherige Altersphasenmodell in abgeschwächter Form ins neue Recht retten zu wollen. Es bildete sich quasi ein modifiziertes Altersphasenmodell heraus. Begründet wurde dies mit dem Interesse der Praxis an einer verlässlichen und sicheren Rechtsanwendung.
Der Bundesgerichtshof hat diesem Bestreben nunmehr eine deutliche Absage erteilt und die vom Gesetzgeber vorgegebene Prüfungsreihenfolge für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nochmals deutlich herausgestellt.
Beachte: Es gibt kein neues Alterphasenmodell! Welcher Umfang der Berufstätigkeit einem betreuenden Elternteil abverlangt werden kann ist im Einzelfall konkret festzustellen und nicht vom Alter des Kindes abhängig. Er kann folglich nicht ohne Einzelfallprüfung pauschal allein an bestimmten Altersstufen wie „Kleingartenkind“ oder „Grundschuldkind“ festgemacht werden.
Künftig ist damit wie folgt zu unterscheiden:
Die ersten 3 Lebensjahre: Basisunterhalt
Während der ersten 3. Lebensjahre des Kindes kann immer Betreuungsunterhalt verlangt werden. Der betreuende Elternteil kann frei entscheiden, ob er das Kind selber erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Die schon bestehende Erwerbstätigkeit kann sogar wieder aufgegeben werden. Dennoch erzieltes Einkommen ist grundsätzlich überobligatorisch, allerdings nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen.
Nach den ersten 3 Lebensjahren: Billigkeitsunterhalt
In dem Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr des Kindes kann Unterhalt nur noch verlangt werden, solange und soweit es der Billigkeit entspricht.
1. Verlängerung aus kindbezogenen Gründen
Als kindbezogene Gründe kommen neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder auch sonstige kindbezogene Gründe in Betracht. Der betreuende Elternteil hat nun kein Wahlrecht mehr, ob er das Kind allein betreut oder ob er Fremdbetreuung in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung in einer außerhäuslichen öffentlichen Einrichtung wird also ab dem 3. Lebensjahr des Kindes zur einer echten Obliegenheit. Diese findet nur dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was aber bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten regelmäßig nicht anzunehmen ist. Es ist also individuell zu prüfen, welche Betreuungsmöglichkeiten vor Ort existieren. Weitere sonstige Umstände, die eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bedingen, sind Behinderungen des Kindes, schwere oder dauerhafte Erkrankung und Entwicklungsstörungen. Man spricht von den sogenannten Problemkindfällen.
Beachte: Solche kindbezogene Umstände sind in jedem Fall durch Vorlage eines Attests eines Kinderarztes nachzuweisen. Gegebenenfalls wird auch ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein.
2. Verlängerung aus elternbezogenen Gründen
Auch elternbezogene Gründe können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Allerdings sind diese Gründe erst nachrangig zu prüfen. Es kommen in Betracht:
- ein Widerspruch zu der in der Ehe vereinbarten und gelebten Rollenverteilung und dem dort praktizierten Betreuungskonzept, wobei dieses Argument bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes an Bedeutung gewinnt
- eine überobligationsmäßige Doppelbelastung des betreuenden Elternteils, weil eine Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch nach Rückkehr aus der Betreuungseinrichtung besteht
3. Fazit
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs tragen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung. Der BGH hat betont, dass er die gesetzgeberische Wertentscheidung sehr ernst nimmt. Im Vordergrund steht also künftig die Einzelfallentscheidung nach Billigkeit, die erst nach Ermittlung und Würdigung aller Umstände möglich ist. Diese Entwicklung ist grundsätzlich zu begrüßen.Und doch: Die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung birgt das Risiko, dass Unterhaltsstreitigkeiten noch länger dauern werden und ihr Ausgang noch ungewisser ist als bisher. Die sichere Planbarkeit ist mit dem neuen Recht verloren gegangen. Es bleibt abzuwarten, wie die Instanzgerichte die neuen Vorgaben in der Praxis ausfüllen werden.

