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Der neue Versorgungsausgleich – Grundzüge der Reform zum 01.09.2009

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Versorgungsausgleich
Stand: Oktober 2009


Bei jeder Ehescheidung wird als Folgesache zwingend der Versorgungsausgleich durchgeführt und die gegenseitigen Versorgungsanwaltschaften für Alter und Erwerbsunfähigkeit ausgeglichen. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Renten- und Pensionsanwaltschaften so auszugleichen, dass jeder Gatte nach der Scheidung gleiche ehezeitliche Anrechte in den verschiedenen Versorgungssystemen erworben hat. Was sich so einfach anhört, ist tatsächlich höchst kompliziert.  Zum 01.09.2009 ist nunmehr das sogenannte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft getreten.

Diese Reform führt zu einem völligen Systemwechsel im Versorgungsausgleich und dient damit dem Ziel der Vereinfachung einer überkomplizierten Materie. Die Vorschriften, die bisher auf vier Gesetze verteilt waren, sind nun in einem einzigen Gesetz zusammengefasst.

I. Bisheriges Recht

Das Problem lag bisher darin begründet, dass der Versorgungsausgleich nicht nur die gesetzlichen, beamtenrechtlichen und die ihnen meist ähnlichen berufsständischen Versorgungssysteme betrifft. Vielmehr umfasst er auch die betrieblichen Altersversorgungen und eine unübersehbare Masse an privaten Versorgungssystemen. Keine dieser Versorgungen gleicht einander. Im geltenden Recht hat man versucht, durch komplizierte Bewertungs- und Berechnungsmethoden den Ehezeitanteil dieser verschiedenen Versorgungen so umzurechnen, dass sie miteinander vergleichbar und somit gemeinsam zu bilanzieren waren. Dieses System basierte deshalb auf Bewertungen und Prognosen und war deswegen sehr störanfällig.

II. Grundzüge des neuen Versorgungsausgleichs

Das neue Recht vermeidet den eingangs beschriebenen Strukturmangel des alten Rechts, indem nun auf eine Gesamtbilanzierung verzichtet wird. Stattdessen wird nunmehr jede einzelne Versorgung geteilt, sodass der Versorgungsträger für den Gatten in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der Versorgung eine Versorgung begründen muss. Es wird also künftig nicht mehr nur einen Ausgleichspflichtigen und einen Ausgleichsberechtigten geben, sondern so viele Ausgleichspflichtige und Ausgleichberechtigte wie Versorgungsanrechte bestehen. Eine Umrechnung ist damit nicht mehr erforderlich.

1. Interne Teilung

Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehepartner hälftig geteilt und durch diese Teilung erhält der Berechtigte einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger, sein eigenes „Rentenkonto“. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt damit ein Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil.

Beachte: Anders als nach dem bisherigen Recht werden die beiderseitigen Anrechte also grundsätzlich nicht miteinander verrechnet.

2. Externe Teilung

In bestimmten Sonderfällen sieht das Gesetz eine sogenannte externe Teilung vor, also die Begründung eines Anrechts außerhalb des auszugleichenden Versorgungssystems, mithin bei einem anderen Versorgungsträger (Bsp.: Für eine auszugleichende Lebensversicherung werden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet). Praktisch bedeutet dies, dass der Versorgungsträger sich gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehepartner „freikauft“, indem für ihn bei einem anderen Versorgungsträger eine Anwaltschaft begründet wird.
Dieser Ausgleich soll nur dann erfolgen, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person und der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich darüber verständigen oder wenn der Versorgungsträger bei kleineren Ausgleichswerten eine solche Teilung wünscht. Dies setzt voraus das der einzelne Ausgleichswert die vorgegebenen Höchstgrenzen unterschreitet. 

Hinweis: Innerhalb bestimmter Grenzwerte, mithin bei Bagatellfällen, hat der Versorgungsträger somit die Möglichkeit einer einseitigen Abfindung des Ausgleichsberechtigten. Ein „Bagatellbetrag“ liegt derzeit vor, wenn der Ausgleichswert der Rente 50,40 € und der Kapitalwert 6.048,00 € nicht übersteigt. 

3. Ausgleich nach der Scheidung

Kann ein Anrecht weder intern noch extern ausgeglichen werden, findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Dies betrifft insbesondere Anrechte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgleichsreif sind (z.B. noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes)

Beachte: Dies bedeutet nicht, dass sich das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahren mit diesen Anrechten überhaupt nicht befassen muss. Denn Anrechte, die nicht im Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sind in der Begründung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausdrücklich aufzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass die verbleibenden Ausgleichsansprüche in Vergessenheit geraten.

4. Gerichtlicher Ausschluss des Ausgleichs

Durch das neue Recht erhalten die Familiengerichte erleichterte Möglichkeiten, von einem Ausgleich abzusehen.  Betroffen sind folgende Fälle:

  • kurze Ehezeit von bis zu 3 Jahren (Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten)
  • geringer Ausgleichswert (derzeitige Grenzwerte bei 25,20 € monatlich bzw. einem Kapitalwert von 3.024,00 €
  • geringe Differenz der Ausgleichswerte

5. Vereinbarungen der Parteien

Die Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich wird gegenüber dem bisherigen Recht erheblich ausgeweitet.
So entfällt bei Eheverträgen bzw. Scheidungsvereinbarungen die bisherige Jahresfrist. Die Einreichung des Scheidungsantrages innerhalb eines Jahres ab Abschluss der Vereinbarung führt also nicht mehr kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit des Ausschlusses.
Zugleich wird das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung von im Verfahren getroffenen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich abgeschafft.

Beachte: Nichts desto trotz müssen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Bei entsprechenden Anhaltspunkten muss das Gericht also prüfen, ob die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Treue und Glauben oder Sittenwidrigkeit unwirksam oder anpassungsbedürftig ist.

Zudem muss auch in Zukunft eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, notariell beurkundet oder aber gerichtlich protokolliert werden.

III. Gewinner und Verlierer der Reform

Angesichts der erhöhten Transparenz des Ausgleichssystems kennt die Reform eigentlich nur Gewinner. Im Übrigen gilt:

  • Der ausgleichsberechtigte Ehegatte profitiert, sofern der ausgleichspflichtige Gatte betriebliche Anwaltschaften oder private Renten auszugleichen hat.
  • Der ausgleichspflichtige Gatte profitiert, sofern er eine Versorgung durch Beitragszahlung oder Abfindungszahlung nach früherem Recht auszugleichen gehabt hätte.   

IV. Fazit

Auf den ersten Blick erscheint das neue System tatsächlich einfacher und gerechter als das bisherige. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Anwendungsprobleme sich wie bei der Unterhaltsreform erst bei detaillierter Betrachtung der einzelnen Regelungen herausstellen werden. Es bleibt also die weitere Entwicklung abzuwarten.