Neues Familienverfahrensrecht ab 01.09.2009
Zum 01.09.2009 ist das sog. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten. Damit wurde das gerichtliche Verfahren in Familiensachen grundlegend reformiert. Erstmals werden Familiensachen nunmehr in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt.
Ausgangspunkt der Reformbemühungen war die Überlegung, dass der Schwerpunkt des familiengerichtlichen Verfahrens im Aspekt der Fürsorge des Gerichtes für die Beteiligten und in der erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung liegt. Dieser besondere Charakter der familienrechtlichen Verfahren benötigt eine eigenständige Verfahrensordnung.
I. Wesentliche Änderungen
Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:
1. Schaffung des sog. Großen Familiengerichts
Durch die gesetzliche Neuregelung gehören nun erstmals nahezu alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte. Nach dem bis dahin geltenden Recht fielen bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, etwa Ansprüche aus dem Gesamtschuldnerausgleich, die Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen oder die Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft. Nunmehr wird das Familiengericht in weiten Bereichen allein zuständig für Ansprüche zwischen Ehegatten und folgerichtig auch für Ansprüche zwischen Dritten, beispielsweise den Schwiegereltern und einem oder beiden Ehegatten Diese Konzentration aller familienrechtlichen Verfahren beim sog. Großen Familiengericht ist eines der wichtigsten Reformziele.
2. Verbesserter Schutz minderjähriger Kinder
Das FamFG hat in verschiedenen Bereichen das Kind und seine Rolle im Verfahren gestärkt.
2.1 Beschleunigung des Verfahrens
Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern.
2.2 Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Umgangsverletzungen
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Hält sich ein Partner nicht an angeordnete oder vor Gericht vereinbarte Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen, kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Gerade in Umgangsverfahren war die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen bisher häufig unbefriedigend. Trotz Anordnung von Umgangskontakten konnte der unwillige Elternteil diese Kontakte letztlich sabotieren, ohne dass ein geeignetes Instrument zur Verhinderung derartiger Umgangsblockaden zur Verfügung stand. Nunmehr können Ordnungsmittel – anders als bisherige Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200,00 € gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie bezahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das soll die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses konnte nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lies – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig war.
Beachte: Es bedarf nunmehr auch keiner separaten Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen mehr.
2.3 Einführung des sog. Umgangspflegers
Gerade in Umgangsverfahren bedarf es häufig der Hilfe Dritter, um die Interessen des Kindes im Verfahren sachgerecht darstellen zu können. Zu diesem Zweck kann jetzt ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt werden. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Beistand jetzt eine aktive Rolle bei der Schlichtung eines Konflikts zwischen den Eltern übernehmen und so auf eine einvernehmliche Umgangsregelung hinwirken.
3. Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes
Der einstweilige Rechtsschutz ist nun als Verfahren ausgestaltet, das von einer entsprechenden Hauptsache unabhängig ist. Die frühere Zulässigkeitsvoraussetzung, dass gleichzeitig mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden musste, ist entfallen. Hierdurch soll schnellerer Rechtschutz gewährleistet werden.
4. Erweiterung des Anwaltszwangs
Der Anwaltszwang wird nunmehr auf alle erstinstanzlichen isolierten Familienstreitsachen erweitert. Wegen der existenziellen Folgen und der ständig zunehmenden Komplexität will der Gesetzgeber hierdurch vor allem erreichen, dass isolierte Unterhaltsverfahren nicht mehr ohne Anwalt geführt werden können.
II. Fazit
Das Familienverfahrensrecht bleibt auch mit Inkrafttreten des FamFG komplex, nicht zuletzt auf Grund der zahlreichen Verweise auf die ZPO. Das neue Recht erschließt sich deshalb nicht ohne Weiteres und ist teilweise zuwenig konkret. Es wird deshalb sicher einige Zeit dauern, bis die angestrebten Ziele erreicht werden können.

