Erneute Änderung beim Kindesunterhalt – Die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2009
Mit Wirkung zum 01.01.2009 wurden die Sätze der sog. Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld geändert haben. Das Kindergeld für das 1. und das 2. Kind wurde um jeweils 10,00 € von 154,00 € auf 164,00 € erhöht, für das 3. Kind ergibt sich eine Steigerung um 16,00 € auf 170,00 €, ebenso für das 4. Kind und alle weiteren Kinder, für die nunmehr 195,00 € monatlich gezahlt werden. Auch der Freibetrag für jedes Kind ist von 3.648,00 auf 3.864,00 € gestiegen.
Bei der Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts werden seit jeher Unterhaltstabellen herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener Unterhalt“ verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen.
Am bekanntesten ist die sog. Düsseldorfer Tabelle, die für den Kindesunterhalt Minderjähriger von allen Oberlandesgerichten angewendet wird. Die sog. Berliner Tabelle wurde mit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 aufgehoben. Durch sie wurde die Düsseldorfer Tabelle früher in den neuen Bundesländern den dort geltenden niedrigeren Einkommensverhältnissen angepasst. Seit der Unterhaltsreform bemisst sich der Kindesunterhalt nunmehr bundeseinheitlich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Mit der Reform des Unterhalts im vergangenen Jahr wurden auf die Basiswerte der Tabelle und die Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung geändert. Bis dahin war Ausgangspunkt für den Unterhalt minderjähriger Kinder von getrenntlebenden, geschiedenen oder Kindern aus nicht ehelichen Beziehungen die vom Bundesministerium der Justiz per Verordnung festgelegten Regelbeträge nach der sog. Regelbetrag-Verordnung. Mit der Neufestsetzung des Kindesunterhalts zum 01.01.2008 wurde auch der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind gesetzlich geregelt. Dieser tritt seither an die Stelle des Regelbetrages. Der Mindestunterhalt bemisst sich dabei nach dem Existenzminimum eines Kindes, abgeleitet nach den steuerrechtlichen Vorschriften, und entspricht danach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Die Anknüpfung des Existenzminimums an das Steuerrecht ermöglicht auch künftig eine automatische, gleichmäßige Entwicklung des Existenzminimums von Kindern, weil die Bundesregierung durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 02.06.1995 verpflichtet wurde, alle 2 Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte Bericht erging eben im Herbst 2008. Unter anderem hieraus resultiert nunmehr auch die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle.
II. Aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009
Die neue Düsseldorfer Tabelle führt zu einer leichten Erhöhung des Unterhalts für ältere Kinder, jüngere hingegen erhalten etwas weniger Unterhalt.
Für Kinder im Alter bis 5 Jahren sinken danach Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um 2,00 bis 3,00 €, für 6 bis 11-jährige Kinder sogar um 5,00 € im Monat. Die Absenkung ist darauf zurückzuführen, dass die Kindergelderhöhung um 10,00 € zur Hälfte auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet wird. Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren steigen dagegen die Unterhaltszahlungen um 7,00 bis 15,00 € und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14,00 – 29,00 €. Die deutlichen Steigerungen bei den älteren Kindern sind darauf zurückzuführen, dass bei der im vergangenen Jahr geltenden Übergangsregelung höhere Altersgruppen tendenziell eher benachteiligt wurden. Nach der Tabelle schwankt künftig die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen – beim 1. und 2. Kind – je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 199,00 und 528,00 €. Der monatliche Unterhaltsbedarf stellt sich damit nach der neuen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 wie folgt dar:
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | Prozentsatz | |||
|
| 0 - 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | Ab 18 |
|
Alle Beträge in Euro | ||||||
1. | bis 1.500 | 281 | 322 | 377 | 432 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 296 | 339 | 396 | 454 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 310 | 355 | 415 | 476 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 324 | 371 | 434 | 497 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 338 | 387 | 453 | 519 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 360 | 413 | 483 | 553 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 383 | 438 | 513 | 588 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 405 | 464 | 543 | 623 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 428 | 490 | 574 | 657 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 450 | 516 | 604 | 692 | 160 |
ab 5.101 nach den Umständen des Einzelfalls | ||||||
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf 3 Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren/geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind Ab- oder Zuschläge angemessen.
- Der Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse nach den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle.
- In den Bedarfsbeträgen der Tabelle sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
- Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt anzurechnen (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Bezieht der Unterhaltspflichtige ausnahmsweise das Kindergeld, ist der hälftige Kindergeldbetrag zusätzlich zu dem ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, was der Normalfall sein dürfte, verringert sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld. Eine nur teilweise Verrechnung des Kindergeldes, wie sie vor der Unterhaltsreform in den unteren Gehaltsgruppen üblich war, erfolgt auf Grund der neuen Systematik nicht mehr. Es ist immer (mindestens) der hälftige Kindergeldanteil zu verrechnen.
Der Volltext der aktuellen Düsseldorfer Tabelle wie auch alle früheren Tabellen stehen unter der Rubrik Formulare/Tabellen zum Download bereit. Hieraus können auch die jeweiligen Zahlbeträge entnommen werden.
Beachte: Die Änderungen sollten in jedem Fall zum Anlass genommen werden, um die Höhe der Zahlungsverpflichtung zu überprüfen, damit der Unterhaltsverpflichtete künftig nicht mehr zahlen muss als tatsächlich notwendig, und auch die Unterhaltsbedürftigen sich nicht mit weniger Unterhalt zufrieden geben als ihnen eigentlich zustehen würde. Nicht selten haben sich auch die Lebensumstände geändert, ohne dass die neue finanzielle Situation tatsächlich bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wurde. In aller Regel kann in einem 2-jährigen Turnus vom Unterhaltsschuldner Auskunft verlangt werden, um die aktuellen Zahlbeträge zu überprüfen.
III. Unterhaltsleitlinien
Neben den Unterhaltstabellen gibt es zur Berechnung des Unterhalts Leitlinien für bestimmte Gerichtsbezirke. Fast alle Oberlandesgerichte haben die Düsseldorfer Tabelle entsprechend ergänzt mit dem Ziel, gleich gelagerte Fälle für den Rechtssuchenden Bürger berechenbarer und transparenter zu gestalten. In Süddeutschland sind dies die sog. Süddeutschen Leitlinien für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, Nürnberg, Stuttgart, München und Zweibrücken. Aus diesen Leitlinien ergibt sich insbesondere, welche Einnahmen in Geld oder geldwerter Leistung zu berücksichtigen sind und was sich der Unterhaltspflichtige bei der Berechnung von seinem Einkommen vorab abziehen lassen darf. Auch diese Leitlinien werden in Kürze in allen Fällen auf den neuesten Stand gebracht. Die Unterhaltsleitlinien stehen ebenfalls auf unserer Homepage unter Formulare/Tabellen zum Download bereit.
IV. Konsequenzen
Ist der Unterhalt bereits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine Jugendamtsurkunde festgelegt und handelt es sich dabei um einen sog. „dynamischen Titel“, wonach sich die Höhe des Unterhalts an der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung oder aber am Mindestunterhalt ausrichtet, so kann der gegebenenfalls gestiegene Unterhalt ab 01.01.2009 sogleich mit vollstreckt werden. Praxishinweis: Auch Unterhaltstitel, nach denen der Kindesunterhalt noch als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten ist, bleiben bestehen. Eine Abänderung ist grundsätzlich nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes von Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist nach den Übergangsregelungen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Sollte der neue Tabellenbetrag bei laufenden Unterhaltszahlungen in anderen Fällen nicht erreicht werden, so kann der zu bezahlende Unterhalt nach den neuen Sätzen ab 01.01.2009 verlangt bzw. angepasst werden.
Beachte: Eine Abänderung zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers kann erst ab Inverzugsetzung erfolgen, d.h. nach Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten entweder zu einer Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels oder aber nach Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Neuberechnung der Kindesunterhaltsansprüche.

