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Die Reform des Zugewinnausgleichs – Welche Änderungen bringt sie?

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Zugewinn
Stand: Dezember 2008


Hat ein Paar keinen Ehevertrag geschlossen, so gilt für seine Ehe der gesetzliche Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. In diesen Fällen wird vor allem bei einer Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte, dessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist als das des anderen, diesem die Hälfte des Überschusses wertmäßig abgeben muss.Das derzeit geltende Güterrecht ist bereits 50 Jahre alt. Seine Reformbedürftigkeit wird deswegen schon seit längerem diskutiert. Am 20.08.2008 hat das Bundeskabinett nunmehr einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen.

Ziel der Reform ist unter anderem ein verbesserter Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen eines Ehegatten. Außerdem sollen die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen und während der Ehe getilgten Schulden eines Ehepartners stärker berücksichtigt werden.

I. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den das Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Nach geltendem Recht kann das Anfangsvermögen dabei nie negativ sein. Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bleiben damit bei der Ermittlung des Zugewinns grundsätzlich unberücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund werden seit längerem Gerechtigkeitsdefizite beklagt, weil der Ehegatte, der sein Vermögen im Verlauf der Ehe um den Betrag mehrt, der der Schuldentilgung des anderen entspricht, deshalb über den Zugewinnausgleich praktisch die Hälfte dieser Verbindlichkeiten übernimmt. Noch ungerechter wird das Ergebnis, wenn der eine Ehegatte die Verbindlichkeiten des anderen tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen schafft. Dies soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

Beispiel: Haben beide Partner während der Ehe einen Vermögenszuwachs von jeweils 50.000,00 € erzielt und ist der Ehemann mit Schulden von 30.000,00 € in die Ehe gegangen, die er während der Ehezeit aus seinem Vermögenszuwachs getilgt hat, so hätte er nach geltendem Recht einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000,00 €. Nach neuem Recht würde er dagegen leer ausgehen.

II. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung maßgeblicher Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Demgegenüber wird die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei Rechtskraft der Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt stets wesentlich später. Es besteht also die Gefahr, dass zwischen diesen beiden Zeitpunkten das Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Seite geschafft wird.
Derzeit kann sich der betroffene Ehegatte gegen diese nachteiligen Folgen kaum wehren. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich ist nur ausnahmsweise möglich und der möglichst schnelle Abschluss der Scheidung kann letztlich von beiden Seiten blockiert werden. Aus diesen Gründen soll es künftig nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ankommen.

Beispiel: Ursprünglich betrug der Zugewinn des Ehemannes 30.000,00 €, seine Frau hatte keinen Zugewinn erworben. Nach Einreichung des Scheidungsantrages gab der Ehemann 10.000,00 € für eine Reise aus und machte später geltend, die restlichen 20.000,00 € seien durch Kursverluste seiner Aktien verloren gegangen. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, war ihm kein Vermögen mehr nachzuweisen. Nach geltendem Recht würde die Ehefrau leer ausgehen. Nach neuem Recht steht ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000,00 € zu.

III. Erweiterte Auskunfts- und Belegpflicht

Nach geltendem Recht muss von beiden Parteien Auskunft über den Bestand des Endvermögens erteilt werden. Einen Auskunftsanspruch für das Anfangsvermögen sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Nach den geplanten Änderungen beziehen sich Auskunftspflichten künftig auch auf das Anfangsvermögen. Darüber hinaus sind auf Verlangen Belege vorzulegen. Damit ist auch der bisherige Streit um die Belegpflicht erledigt.

Praxishinweis: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Ehegatte schon im eigenen Interesse bemüht sein wird, Informationen zum eigenen Anfangsvermögen zu beschaffen – je höher nämlich das Anfangsvermögen, umso geringer wird der eigene Zugewinn. Damit wiederum reduziert sich jedoch ein möglicher Ausgleichsanspruch des anderen bzw. erhöht sich die Chance, selbst ausgleichsberechtigt zu sein.

IV. Ausblick

Anders als beim reformierten Unterhaltsrecht sind größere Widerstände für die Reform des ehelichen Güterrechts nach den vorliegenden Plänen nicht zu erwarten. Die beabsichtigten Neuregelungen sind einleuchtend und notwendig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gesetz wie geplant zum 01.09.2009 in Kraft treten wird.