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Wer klug ist, sorgt vor!- Vorsorge für Alter, Unfall, Krankheit und Lebensende

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Stand: November 2005

I. Grundlagen des Betreuungsrechts

1. Wer braucht einen Betreuer?

Ältere sowie jüngere Erwachsene, die durch eine

  • Psychische Krankheit (Alzheimerdemenz, Schizophrenie)
  • Körperliche, geistige, seelische Behinderung

nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten (Vermögens-, Gesundheitsfürsorge usw.) selbst zu besorgen bzw. denen die Möglichkeit fehlt, diese durch einen Bevollmächtigten ausführen zu lassen.

2. Betreuung, was ist das?

Für die Bereiche, die der Betroffene nicht mehr besorgen kann, erhält er einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Es sind verschiedene Aufgabenkreise denkbar:

  •  Vermögenssorge z. B. Rentenverwaltung, Verwaltung eines Mietshauses 
  •  Vertretung in persönlichen Angelegenheiten z. B. Sorge für die Ernährung, Reinigung der Wohnung, Kleidung
  • Aufenthaltsbestimmung z. B. Abschluss von Mietverträgen
  • Gesundheitsfürsorge z. B. Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen
  • Unterbringung z. B. geschlossene Abteilung eines Krankenhauses
  • Unterbringungsähnliche Maßnahmen z. B. Verabreichung von ruhig stellenden Medikamenten
  • Wohnungsauflösung z. B. bei Heimunterbringung
  • Postkontrolle z. B. Öffnen der Post
  • Überwachung eines Bevollmächtigten

Der Betreute bleibt aber grundsätzlich geschäftsfähig und kann Rechtsgeschäfte abschließen, solange er die Bedeutung seiner Erklärungen im Rechtsverkehr einsehen kann.

Ausnahme Einwilligungsvorbehalt: Durch einen Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute in dem Bereich, in dem der Vorbehalt angeordnet wurde, beschränkt geschäftsfähig. Der Vorbehalt bezieht sich nur auf rechtsgeschäftliche Handlungen, nicht auf rein tatsächliche Handlungen (wie z. B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme).

II. Betreuungsverfahren in der Praxis

1. Wer kann Betreuung beantragen?

Die Bestellung kann auf Antrag des Betroffenen erfolgen, selbst wenn er geschäftsunfähig ist. Dritte (Verwandte oder andere) haben kein eigenes Antragsrecht. Sie können die Betreuung nur bei Gericht (Vormundschaftsgericht) anregen.

2. Wer kommt als Betreuer in Frage?

a) ehrenamtliche Betreuer:

Dies sind meist nahestehende Personen. Sie erhalten die Kosten einer Haftpflichtversicherung ersetzt sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung.

b) Berufsbetreuer, Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine:

Dies sind meist Rechtsanwälte, Sozialpädagogen, Diplomtheologen usw.

3. Wie sieht die Betreuung konkret aus?

Bei der Auswahl wird auf die Eignung des Betreuers, die Wünsche des Betroffenen sowie verwandtschaftliche Beziehungen geachtet. Interessenkonflikte müssen vermieden werden. Bei der Bestellung des Betreuers muss eine persönliche Anhörung des zu Betreuenden stattfinden. In der Regel muss auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Tipp: Die Betreuerbestellung kann vielfach durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden. Die Aufgaben des Betreuers ergeben sich dann aus dem übertragenen Aufgabenkreis (siehe Seite 1). Zudem stellt die persönliche Betreuung einen wichtigen Schwerpunkt dar.

Der Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert und muss dort Rechenschaft für seine Tätigkeit ablegen. Verwandte haben kein Weisungsrecht gegenüber dem Betreuer. Die Betreuung endet mit dem Wegfall der Betreuungsvoraussetzungen, Tod des Betreuten, Tod des Betreuers oder dessen Entlassung.

III. Konkrete Vorsorgemöglichkeiten

1. Medizinische Extremsituationen

Insbesondere aufgrund der Möglichkeiten der modernen Medizin - Intensivbehandlung - Sterbehilfe - Feststellung von Tod und Todeszeitpunkt - Sektion - Organtransplantation besteht ein gesteigertes Bedürfnis nach Vorsorge, um auch im Falle einer Einwilligungs- und Äußerungsunfähigkeit seinem Willen Geltung zu Verschaffen.

2. Behandlungsabbruch und Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe (gezieltes Töten bei aussichtsloser Prognose; sie ist verboten)

Passive Sterbehilfe (Verzicht oder Abbruch einer Behandlung bzw. lebensverlängernder Maßnahmen, wenn der Tod unumkehrbar in kurzer Zeit eintreten wird)

Mittelbare Sterbehilfe (Behandlung eines Schwerstkranken unter Inkaufnahme eines beschleunigten Todes, z.B. Schmerzlinderung)

Sterbenachhilfe (Beihilfe zur Selbsttötung von Menschen, die mit schweren Beeinträchtigungen leben, aber nicht unbedingt vor dem Tod stehen)

Sterbebeistand (Hilfe in der letzten Lebensphase)

3. Betreuungsverfügung:

Hier wird schon vor dem Eintritt der Bedürftigkeit, also in Zeiten geistiger Frische, Vorsorge für den Fall späterer Bedürftigkeit getroffen. In der sog. Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt, die im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll. Außerdem können Wünsche für die spätere Lebensgestaltung niedergelegt werden, die vom ausgewählten Betreuer beachtet werden müssen.

Ausnahme: Die Wünsche laufen dem Wohl des Betreuten zuwider.

4. Patiententestament, -verfügung:

In einer solchen Verfügung kann man Entscheidungen für medizinische Behandlungen und Pflege insbesondere bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase treffen. Eine solche rechtswirksame Verfügung muss von den behandelnden Ärzten, aber auch von einem Bevollmächtigten oder Betreuer bei der Ermittlung des Patientenwillens beachtet werden. Es kann der Wunsch zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Behandlungseinschränkung oder ein –abbruch bei ungünstiger Prognose erfolgen soll oder Alternativ alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen.

5. Vorsorgevollmacht:

Sie bevollmächtigt die benannte Person im Falle der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtserteilenden für ihn rechtswirksam zu handeln. Sie ergänzt die Patientenverfügung in wirtschaftlicher und vielfach auch in persönlicher Hinsicht. Die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts entfällt in der Regel; eine Betreuerbestellung ist nicht mehr erforderlich. Damit können Sie im Betreuungsfall noch mehr Selbstbestimmung wahrnehmen, als dies im Rahmen einer Betreuungsverfügung der Fall ist. Die vorstehenden Verfügungen können einzeln oder kombiniert errichtet werden. Die individuelle Ausgestaltung sollte erst nach reichlicher Überlegung vorgenommen werden.

RA Dr. Alfons Hölzl