Die Rolle des Arbeitgebers bei Krankheit des Arbeitnehmers
Der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ wird bekanntermaßen im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers nicht angewendet. Zwar ist das Arbeitsentgelt die Gegenleistung für die zu erbringende Arbeitsleistung, jedoch ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt, dass der Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen hat.
Diese Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfalle wird als Kernstück der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer in Deutschland bezeichnet. Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer durch das Krankengeld, das die gesetzliche Krankenversicherung leistet, abgesichert. Dieses beträgt 70 % des regelmäßigen monatlichen Nettogehalts. Durch die Regelungen des EFZG wird das Risiko des Einkommensausfalls durch Krankheit für 6 Wochen auf den Arbeitgeber übertragen. Dies führt letztendlich dazu, dass für einen Zeitraum von 6 Wochen der Arbeitgeber als „Quasi-Versicherer“ des Arbeitnehmers auftritt. Im folgenden Beitrag sollen die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der wesentliche Inhalt des EFZG zusammengefasst werden.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Im Rahmen des EFZG wird kein Unterschied zwischen Arbeitern, Angestellten oder Auszubildenden gemacht. Die Regelungen des EFZG finden daher für alle Arbeitnehmer Anwendung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit oder nur geringfügig beschäftigt sind. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d.h., er darf zur Erbringung seiner Arbeitsleistung infolge Krankheit nicht in der Lage sein. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen bedeutet nicht, dass pro Kalenderjahr für einen Arbeitnehmer im Krankheitsfall höchstens 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet werden müsste. Vielmehr entsteht durch jede neue Erkrankung des Arbeitnehmers, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Als Entlastung des Arbeitgebers bestimmt jedoch das EFZG, dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleibt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG entsteht ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen bei Wiederholungserkrankungen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, oder wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, seit dem Beginn der ersten Erkrankung aber 12 Monate abgelaufen sind.
2. Höhe der Entgeltfortzahlung
In Bezug auf die Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgelts entschied sich der Gesetzgeber für ein sog. modifiziertes Lohnausfallprinzip. Dem Arbeitnehmer ist dabei das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne Erkrankung üblicherweise erhalten hätte. Dabei ist ein etwaiger Aufwendungsersatz, da berufsbedingte Aufwendungen im Krankheitsfall nicht entstehen, und Überstundenvergütung abzuziehen. Bei Kurzarbeit ist die verkürzte Arbeitszeit Grundlage der Vergütungshöhe. Von den Bestimmungen zur Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts kann jedoch durch Tarifvertrag auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Auch Vereinbarungen zur Kürzung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), welche der Arbeitgeber zusätzlich zur Arbeitsvergütung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit leistet, sind zulässig.
3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als 3 Tage andauert, hat der Arbeitnehmer am Tag nach der Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung (Attest) über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits früher, d. h., schon für den ersten Tag zu fordern. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist eine neuerliche Bescheinigung abzugeben. Mit Vorlage des ärztlichen Attestes besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung. Hat der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so hat er hierfür maßgebliche Umstände darzulegen und zu beweisen. Er kann auch über die gesetzliche Krankenkasse eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durchführen lassen. Sofern sich der Arbeitnehmer im Ausland befindet, ist er im Falle einer Erkrankung verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse des Aufenthaltsorts in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Auch im Ausland gilt das Attest eines im Ausland aufgesuchten Arztes. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber allerdings eine Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl veranlassen. Solange der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Vorlage des ärztlichen Attestes nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall verweigern. Bei Nachholung dieser Verpflichtung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber allerdings rückwirkend ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit Zahlungen zu leisten. Erfüllt der Arbeitgeber den Entgeltfortzahlungsanspruch und bestehen auf Arbeitnehmerseite aufgrund des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Ereignisses Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen Dritte, so gehen diese Ansprüche auf den Arbeitgeber über. Die zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Angaben, wie etwa die Daten des Anspruchsgegners, sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Verhindert der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadenersatzanspruches auf den Arbeitgeber, kann dieser wiederum die Fortzahlung des Entgelts verweigern.
4. „Verschulden“ der Arbeitsunfähigkeit
Im EFZG ist ferner geregelt, dass dem Arbeitnehmer nur dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Bei der Annahme eines Verschuldens des Arbeitnehmers ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. Ein Verschulden des Arbeitgebers bejaht das Bundesarbeitsgericht bei einem Arbeitnehmerverhalten, das „gröblich gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweise verstößt“ und bei dem es „unbillig wäre, den Arbeitgeber mit einer Zahlungspflicht zu belasten, weil der Arbeitnehmer die zumutbare Sorgfalt gegen sich selbst nicht beachtet und dadurch die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat“. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt ein Verschulden in diesem Sinne nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht. Dieses Verschulden des Arbeitnehmers müsste der Arbeitgeber darlegen und beweisen, wenn er die Entgeltfortzahlung abwenden will. Ein Verschulden, das die Entgeltfortzahlung ausschließt, wurde bisher nur in vereinzelten Ausnahmefällen angenommen, so z. B. bei grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Straßenverkehr, etwa unfallbedingten Verletzungen infolge Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes oder bei der Teilnahme an einer Schlägerei.
5. Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Risiko Arbeitsunfähigkeit / Entgeltausfall wegen Krankheit für einen Zeitraum von zumindest 6 Wochen auf den Arbeitgeber übertragen wird. Von den Regelung des EFZG kann nur durch Tarifvertrag bezüglich der Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Gehalts abgewichen werden, ansonsten sind die Bestimmungen unabdingbar und stellen ein starkes soziales Schutzrecht des Arbeitnehmers dar.

