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Der Koalitionsvertrag in Bezug auf Arbeits- und Sozialrecht – Ein Ausblick

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Stand: Dezember 2009

 

Am 26.10.2009 unterzeichneten die Vorsitzenden von CDU, CSU und FDP den gemeinsamen Koalitionsvertrag „Wachstum.Bildung.Zusammenhalt“. Im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 geben die Regierungsparteien einen Überblick über die Vorhaben der künftigen Regierung. Insbesondere finden im Koalitionsvertrag geplante Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht Erwähnung. Inwieweit diese Änderungen tatsächlich durchgeführt werden, wird abzuwarten bleiben. Im folgenden Beitrag sollen die wichtigsten Änderungsvorhaben im Arbeits- und Sozialrecht kurz dargestellt werden.

 

I. Mindestlöhne

Die Regierungsparteien bekennen sich zur Tarifautonomie, also zu dem im Grundgesetz verankerten Recht der Tarifparteien ( Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ), Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen. Die Tarifautonomie gehöre unverzichtbar zum Ordnungsrahmen der sozialen Marktwirtschaft und habe Vorrang vor staatlicher Lohnfestsetzung. Einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn lehnen die Regierungsparteien deshalb ab.
Im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen sind Änderungen geplant. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages hat zur Folge, dass die Regelungen in diesem Tarifvertrag für alle – auch für die nicht tarifgebundenen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages verbindlich werden. Bislang konnte nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Als Neuregelung sollen nunmehr Allgemeinverbindlichkeitserklärungen künftig einvernehmlich im Kabinett geregelt werden. Voraussetzung dafür soll eine Mehrheit im Tarifausschuss sein.
Darüber hinaus soll lt. Koalitionsvertrag bis Oktober 2011 geprüft werden, ob die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn beibehalten werden sollen. Dabei soll insbesondere überprüft werden, ob die Regelungen Arbeitsplätze gefährden oder neuen Beschäftigungsverhältnissen entgegenstehen. Zugleich gelte es gemäß dem Koalitionsvertrag zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn sowohl den erforderlichen Schutz der Arbeitnehmer als auch die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Branchen gewährleisten. Das Ergebnis dieser Evaluierung solle als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob die geltenden Mindestlohnregelungen Bestand haben oder aufgehoben werden sollten.
 

II. Lohndumping

Im Koalitionsvertrag erklären die Regierungsparteien die Absicht, das Verbot sittenwidriger Löhne gesetzlich festzuschreiben, um Lohndumping zu verhindern. Damit soll wirksam gegen soziale Verwerfungen in einzelnen Branchen vorgegangen werden.
Die gesetzliche Festschreibung soll sich an der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientieren. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2009, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – und damit eine Sittenwidrigkeit – vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. In einem Fall der Sittenwidrigkeit des Lohns können dem Arbeitnehmer Nachzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.

III. Befristete Beschäftigungsverhältnisse

Laut Koalitionsvertrag soll künftig nach einer Wartezeit von einem Jahr eine sachgrundlose Befristung auch dann möglich sein, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Derzeit ist in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig ist, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei ist unerheblich, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen liegt. Der Koalitionsvertrag führt dazu aus, dass dieses generelle Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlos befristete Einstellungen die Begründung von Anschlussbeschäftigungsverhältnissen erschwert, wenn während Schule, Ausbildung oder Studium bei einem Arbeitgeber schon einmal befristet gearbeitet wurde. Es soll deshalb die Möglichkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen so umgestaltet werden, dass die sachgrundlose Befristung nach einer Wartezeit von einem Jahr auch dann möglich wird, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit dieser Neuregelung wollen die Regierungsparteien lt. Koalitionsvertrag die Beschäftigungschancen für Arbeitnehmer erhöhen und den Bürokratieaufwand für Arbeitgeber verringen. Ferner sollen Kettenbefristungen verhindert werden.

IV. Minijobs

Im Koalitionsvertrag wird zudem die Absicht geäußert, die Arbeitsanreize für gering entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zu verbessern. Dadurch soll das Ziel erreicht werden, die Brückenfunktion von Minijobs in voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu stärken. Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig EUR 400,00 im Monat nicht übersteigt. Hierzu wollen die Regierungsparteien prüfen, ob die Grenze sozialversicherungsfreier Minijobs erhöht und dynamisiert werden kann. Eine Zielgröße der Erhöhung / Dynamisierung wird im Koalitionsvertrag jedoch nicht genannt. Darüber hinaus sollen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auch Änderungen der Hinzuverdienstregelungen die Arbeitsanreize gestärkt werden. Wie dies konkret erfolgen soll, findet im Koalitionsvertrag keine Erwähnung.

V. Mitarbeiterbeteiligung

Der Koalitionsvertrag enthält die Absichtserklärung der Regierungsparteien, die Möglichkeiten der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu erweitern. Dabei soll das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit gelten. Die Beschäftigten sollen durch Entgeltumwandlung Anteile an ihrem Unternehmen steuerbegünstigt erwerben können. In diesem Zusammenhang sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen die unternehmerische Mitverantwortung einschließen.

VI. Ältere Arbeitnehmer

Die Regierungsparteien streben gemäß Koalitionsvertrag eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen an und wollen zu mehr Bildung- und Weiterbildungsanstrengungen ermutigen. Deshalb sollen staatliche Anreize zur faktischen Frühverrentung beseitigt werden. In diesem Zusammenhang soll die staatlich geförderte Altersteilzeit nicht über den 31.12.2009 verlängert werden. Außerdem wird die Abschaffung beruflicher Altersgrenzen von den Regierungsparteien erwogen. Hierdurch soll eine Altersdiskriminierung verhindert werden.

VII. Arbeitslosengeld II

Auch bezüglich der Regelung zum Arbeitslosengeld II sieht der Koalitionsvertrag Änderungen vor. Das Arbeitslosengeld II („ALG II“, umgangssprachlich „Hartz IV“) dient in Deutschland der Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Menschen. Gemäß Koalitionsvertrag sollen die Hinzuverdienstregelungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende verbessert werden. In der Vergangenheit blieben EUR 100,00 des Hinzuverdienstes beim Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Darüber hinausgehende Beträge werden zu 80 % vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Auch das Schonvermögen zur Altersvorsorge, das Hilfebezieher nicht anfassen müssen, soll von bislang EUR 250,00 auf EUR 750,00 pro Lebensjahr erhöht werden. Darüber hinaus soll eine Pauschalierung eines Teil der Wohnungskosten von Arbeitslosengeld II-Empfängern überprüft werden. Bisher werden sie in voller Höhe erstattet. Außerdem sollen selbst genutzte Immobilien nicht mehr angerechnet werden.

Fazit:

Der vorstehende Überblick zeigt, dass die Regierungsparteien in den kommenden Jahren durchaus erhebliche Änderungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts planen. Inwieweit diese Planungen, die im Koalitionsvertrag ihren Niederschlag fanden, tatsächlich verwirklicht werden können, bleibt abzuwarten.