Kurzarbeit – Voraussetzungen und Konsequenzen
Auf Grund der derzeitigen Wirtschaftskrise haben zahlreiche deutsche Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit angekündigt. Im Folgenden sollen die Bedeutung von Kurzarbeit, die Voraussetzungen für deren Einführung sowie die Konsequenzen kurz erläutert werden.
I. Bedeutung der Kurzarbeit
Kurzarbeit stellt eine Möglichkeit für Unternehmen dar, bei schwieriger Wirtschaftslage betriebsbedingte Kündigungen durch Reduzierung der Personalkosten zu vermeiden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Arbeitnehmer eines Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum hinweg weniger oder überhaupt nicht. Entsprechend der verringerten Arbeitszeit wird auch die Vergütung der Arbeitnehmer gekürzt, es kommt mithin zu Einkommensverlusten der Arbeitnehmer. Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, wird dieser Einkommensverlust teilweise durch die Agentur für Arbeit durch Zahlung des sog. Kurzarbeitergeldes ausgeglichen.
II. Arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Voraussetzungen
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalles zu tragen. Er hat also auch dann, wenn die Auftragslage nicht ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten für sämtliche Arbeitnehmer bietet, den einzelnen Arbeitnehmern die geschuldete Vergütung in voller Höhe zu bezahlen.
1) Die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen, stellt eine Ausnahme zu diesem Grundsatz dar.
Auf Grund der weitreichenden Konsequenzen der Anordnung von Kurzarbeit, insbesondere hinsichtlich des Vergütungsanspruches, darf durch den Arbeitgeber eine Anordnung der Kurzarbeit nur erfolgen, wenn eine solche Möglichkeit in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder im Arbeitsvertrag des einzelnen Arbeitnehmers geregelt ist.
Ohne entsprechende Regelung, also einseitig könnte der Arbeitgeber Kurzarbeit nur im Wege einer Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen. Besteht in Betrieben ein Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit nur wirksam, wenn der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
2) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch III.
Erforderlich ist zum einen ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder in Folge eines unabwendbaren Ereignisses. Dazu zählen nicht wirtschaftliche Schwierigkeiten, die dadurch verursacht werden, dass das Produkt des Arbeitgebers nicht mehr nachgefragt wird, ohne dass rechzeitige Gegenmaßnahmen gegen den Absatzrückgang getroffen wurden. Ferner muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Eine Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls wird schon dann bejaht, wenn der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann.
Hinweis: Anders als nach bisheriger Rechtslage müssen Minusstunden auf Arbeitszeitkonten nicht abgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
Die betrieblichen Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld sind schon dann erfüllt, wenn das Arbeitgeberunternehmen nur einen einzigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit für das gesamte Unternehmen oder auch nur für einzelne Betriebsabteilungen einführen.
Hinweis: Seit kurzem kann Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit schriftlich gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme des Betriebsrates – sofern vorhanden – beizufügen. Die Voraussetzungen der Kurzarbeit sind glaubhaft zu machen. Ferner ist ein Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Dreimonatsfrist ab Beginn der Kurzarbeit zu stellen.
3) Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen erfolgt eine Zahlung von Kurzarbeitergeld.
Die Höchstbezugsdauer wurde durch Beschluss des Bundeskabinetts am 12.11.2008 auf 18 Monate ausgedehnt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt je nach Familienstand des betroffenen Arbeitnehmers 60 % ( bei Arbeitnehmern ohne unterhaltspflichtige Kinder ) und 67 % ( bei Arbeitnehmern mit unterhaltspflichtigen Kindern ) der Nettoentgeltdifferenz. Zu dem Kurzarbeitergeld erhält der jeweilige Arbeitnehmer das entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Gehalt.
Beachte: Die Agenturen für Arbeit erstatten - anders als noch im Jahr 2008 - nunmehr die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf die Kurzarbeit entfallen. Für Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungen teilnehmen, können die Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich übernommen werden. Diese Neuerungen sollen jedoch vorerst nur bis Ende 2010 gelten.
Erfolgt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit, so wird das Arbeitslosengeld des gekündigten Arbeitnehmers auf Basis der vollen Bezüge berechnet.
III. Fazit
Die Kurzarbeit stellt ein wirksames Instrument für Unternehmen dar, in schwierigen Wirtschaftslagen Personalkosten zu reduzieren und damit Entlassungen zu vermeiden. Bei der Überbrückung kurzer- und mittelfristiger Krisen ist die Kurzarbeit ein probates Mittel, um die Stammbelegschaft zu erhalten. Auch für den Arbeitnehmer hat die Kurzarbeit Vorteile, da zwar mittelfristig Gehaltseinbußen hinzunehmen sind, jedoch langfristig der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

