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Wichtiges bei der Auswahl und Einstellung eines Arbeitnehmers!

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Stand: Januar 2006

1. Zur Stellenausschreibung

Der Arbeitsplatz muss öffentlich als auch betriebsintern geschlechtsneutral ausgeschrieben werden.

  • Nur wenn das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist, darf die Stelle nur für Frauen oder Männer ausgeschrieben werden, §§ 611b i.V.m. 611a Abs. 1 S. 2 BGB.
  • Eine Verletzung dieser Pflicht ist ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers des diskriminierten Geschlechts und kann zu Entschädigungsansprüchen führen, §§ 611a Abs. 3 und Abs. 4, nicht jedoch zu einem Anspruch auf Einstellung.

Im Falle der Ausschreibung des Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, soweit sich dieser hierfür eignet, § 7 Abs. 1 TfBfG.

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz nur im Rahmen seiner Möglichkeiten als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben.
  • Es besteht keine Verpflichtung den Arbeitsplatz dann tatsächlich an einen Teilzeitarbeitnehmer zu vergeben.
  • Strittig ist, ob der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung bei fehlerhafter Ausschreibung verweigern darf. Der Wortlaut des § 99 Nr. 5 BetrVG spricht dagegen (fehlende oder fehlerhafte Ausschreibung nach § 93 BetrVG).

2. Zu den Bewerbungsunterlagen

Zugeschickte Bewerbungsunterlagen sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und wenn kein Arbeitsvertrag zustande kommt unverzüglich zurückzusenden.

  •  Bei Verlust haftet der Arbeitgeber bei schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten. Ein Verschulden des Arbeitgebers, auch dessen Hilfspersonen wird jedoch vermutet.
  • Bei ungebetener Zusendung von Bewerbungsunterlagen ist der Sorgfaltsmaßstab wohl begrenzt auf den Haftungsmaßstab bei unentgeltlicher Verwahrung, § 690 BGB.

Sämtliche Bewerbungsunterlagen müssen vor einer Einstellung dem Betriebsrat vorgelegt werden, § 99 Abs. 1 BetrVG.

Zur Einholung eines graphologischen Gutachtens ist die Einwilligung des Bewerbers erforderlich (Persönlichkeitsrecht). Liegt eine konkludente Einwilligung vor bei Abgabe eines handgeschriebenen Lebenslaufes?

Stand: Januar 2006